Es ist kein seltener Fall: Im Laufe oder nach Beendigung einer Beziehung kommen beim Mann Zweifel aus, ob er tatsächlich der Vater des in dieser Beziehung geborenen Kindes ist.
Wenn er erfolgreich seine Vaterschaft zu diesem Kind anfechtet, entfallen die Unterhaltsansprüche ihm gegenüber als Scheinvater rückwirkend. In der Höhe, in der er für das Kind bislang tatsächlich Unterhalt gezahlt hat, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem leiblichen Vater auf ihn über.
Eine Geltendmachung von unterhaltsrechtlichen Regressansprüchen gegenüber dem leiblichen Vater setzt aber voraus, dass man Kenntnis von der Person des leiblichen Vaters hat.
Es ist gesetzlich nicht geregelt, dass die Kindsmutter gegenüber dem Scheinvater Auskunft erteilen muss, wer als mutmaßlicher leiblicher Vater in Betracht kommt.
Der Bundesgerichtshof hat dem Scheinvater einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber der Kindsmutter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuerkannt.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 24.02.2015, Az.: 1 BvR 472/14, bestimmt, dass mit dieser Vorgehensweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kindsmutter verletzt wird. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasse nämlich auch das Recht selbst zu entscheiden, ob, in welcher Form und wem Informationen über das eigene Geschlechtsleben erteilt werden.
Dem gegenüber sei auch das Recht des Scheinvaters schutzwürdig, Auskunft über die Person des leiblichen Vaters zu erhalten.
Allerdings könne ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage, mit der die Kindsmutter auch gegen ihren Willen zur Auskunft über die Person des leiblichen Vaters verpflichtet werden kann, das Recht des Scheinvaters nicht einfach über das Persönlichkeitsrecht der Kindsmutter gestellt werden. Die Grundsätze von Treu und Glauben seien insoweit nicht ausreichend.
Wenn also der Regressanspruch des Scheinvaters gegenüber dem leiblichen Vater gestärkt werden soll, muss der Gesetzgeber tätig werden und eine entsprechende gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch gegenüber der Kindsmutter schaffen.
Bis zur Schaffung dieser gesetzlichen Grundlage sind nun vorerst die Möglichkeiten des Scheinvaters zur Geltendmachung von Regressansprüchen eingeschränkt, wenn die Kindsmutter nicht freiwillig Angaben zur Person des potentiellen leiblichen Vaters macht.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Verena Hein gerne zur Verfügung.