Unterhaltspflicht muss nach dem BVerfG individuell geprüft werden; Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung von Kindesunterhalt

Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Beschlüssen vom 18. Juni 2012 (Az.: 1 BvR 774/10; 1 BvR 1530/11; 1 BvR 2867/11) den jeweiligen Verfassungsbeschwerden von Barunterhaltspflichtigen Vätern gegen die Zurechnung  fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhaltes stattgegeben.

Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes künftig genau geprüft werden, ob der Barunterhaltspflichtige tatsächliche im Stande ist, für den ausgeurteilten Barunterhalt aufzukommen. Es ist zwar grundsätzlich zulässig, dass fiktive Einkünfte bei einem unzureichenden Einkommen hinzugerechnet werden, die der Barunterhaltspflichtige erzielen könnte, sofern er eine „ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben würde“.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist allerdings hierbei stets die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, wobei zu beachten ist, ob der Barunterhaltspflichtige nach seinen persönlichen Voraussetzungen die Qualifikation oder den Gesundheitszustand überhaupt Zugang zu einer ihm fiktiv auferlegten Tätigkeit hat. Zu prüfen ist von den Familiengerichten künftig auch, ob überhaupt entsprechende Arbeitsstellen verfügbar sind.

Dies bedeutet im Ergebnis nicht, dass künftig fiktive Einkünfte nicht angerechnet werden können, sondern vielmehr, dass die Familiengerichte eine sorgfältigere Prüfung als bisher vorzunehmen haben. Inwieweit künftig fiktive Einkünfte anzurechnen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Familienrecht

Zurück zur Übersicht