Der Deutsche Bundestag hat am 02.03.2012 die Einführung der sogenannten „Buttonlösung“ verabschiedet.
Hiermit werden Betreiber von online-shops verpflichtet bei entgeltlichen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ihre Kunden unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über verschiedene Punkte „ klar, verständlich und in hervorgehobener Weise“ zu informieren.
Zudem muss dem Kunden zukünftig klar vor Augen gehalten werden, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Diesbezüglich wurde in § 312 g Abs. 3 BGB nunmehr geregelt, dass eine vom shop-Betreiber genutzte Schaltfläche zur verbindlichen Abgabe der Kundenbestellung (was wohl der Regelfall sein dürfte) mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Formulierungen wie bspw. „Bestellung abschicken“ oder ein simples „Weiter“ entsprechen demnach wohl nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen.
Wichtig ist weiterhin, dass ein Vertrag mit dem Kunden nach der neuen Gesetzeslage nur dann wirksam zustande kommt, wenn die vorgenannten Vorgaben eingehalten werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen zudem kostenintensive Abmahnungen.
Zu beachten ist weiter, dass vom Gesetzgeber für die Umsetzung eine Übergangsfrist bis zum 01.08.2012 eingeräumt wurde.
Wir bitten Sie diese Änderungen im Rahmen Ihres online-shops zu beachten und umzusetzen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Rechtsanwalt Markus Knieschon