Gibt man bei Google seinen Suchbegriff ein, werden in der Regel gleichzeitig ergänzende Vorschläge zur Vervollständigung angezeigt (Suchwortergänzungsfunktion). Hierbei kann es dann dazu kommen, dass auch „unliebsame“ Begriffe im Zusammenhang mit dem eigenen Namen oder der Firma zu sehen sind. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12).
Dem Kläger ging es darum, dass bei Eingabe seines Namens die Begriffe "Scientology" und "Betrug" erschienen. Hierdurch fühlte er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm den Betreiber der Internetsuchmaschine Google in Anspruch.
Der BGH kam zum Ergebnis, dass tatsächliche eine Verletzung vorliegt, wenn der Vervollständigungsvorschlag unwahr sei und deshalb in der Abwägung der grundrechtlich geschützten Position des Klägers gegenüber derjenigen von Google das Übergewicht zukäme.
Somit wurde Google verurteilt es zu unterlassen, die beiden Begriffe im Zusammenhang mit dem Namen des Klägers anzuzeigen.
Hieraus kann aber nun nicht der Schluss gezogen werden, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Dem Unternehmen Google wird nicht vorgeworfen, dass es eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet, sondern lediglich, dass es keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.
Der BGH orientiert sich somit bei seinem Urteil an der Rechtsprechung zu den Grundsätzen der (mittelbaren) Störerhaftung, vergleichbar der Verantwortlichkeit von eBay oder der Haftung von Filehostern und Forenbetreibern.
Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
(Quelle:Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Berücksichtigt wurde, dass es tatsächlich keine Internetseiten gab, welche Inhalte bzw. Artikel mit den gerügten Begriffen im Zusammenhang mit dem Kläger brachten. Somit könnte es bspw. zu einer anderen Beurteilung im Fall von Christina Wulff geben, da dort letztlich auf Zeitungsartikel verwiesen wird, welche über Frau Wulff mit den jeweiligen Stichwörtern berichteten. Somit müsste ein hier angerufenes Gericht auch die Meinungs- und Pressefreiheit berücksichtigen, wodurch die Entscheidung anders ausfallen könnte.
Abzuwarten bleibt nun, ob und wie sich Google gegen dieses Urteil zur Wehr setzen wird bzw. in praktischer Hinsicht Änderungen vornimmt.
Festzuhalten bleibt, dass sich sowohl Privatpersonen wie auch Firmen gegen Begriffe im Rahmen der Autocomplete-Funktion zur Wehr setzen können, soweit sie hierdurch ihre Rechte verletzt sehen.
Letztlich bleibt es aber eine Einzelfallentscheidung ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt.
Bei Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Markus Knieschon