Seit dem 01.08.2012 ist die sog. „Button-Lösung“ zu beachten. Hiermit werden Betreiber von online-shops verpflichtet bei entgeltlichen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ihre Kunden unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über die vertragswesentlichen Punkte „klar, verständlich und in hervorgehobener Weise“ zu informieren.
Zudem muss dem Kunden zukünftig klar vor Augen gehalten werden, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Diesbezüglich wurde in § 312 g Abs. 3 BGB geregelt, dass eine vom shop-Betreiber genutzte Schaltfläche zur verbindlichen Abgabe der Kundenbestellung (was wohl der Regelfall sein dürfte) mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Formulierungen wie bspw. „Bestellung abschicken“ oder ein simples „Weiter“ entsprechen demnach nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen.
Neben dem Risiko einer kostenintensiven Abmahnung im Fall der Nichtbeachtung ist auch zu bedenken, dass ein Vertrag mit dem Kunden nach der neuen Gesetzeslage nur dann wirksam zustande kommt, wenn die vorgenannten Vorgaben eingehalten werden.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Rechtsanwalt Markus Knieschon