Der Europäische Gerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob ein österreichischer Verbraucher einen deutschen Händler in Österreich verklagen kann, wenn der Kaufvertrag zwar über das Internet angebahnt wurde, aber in Deutschland vor Ort abgeschlossen wurde.
Der EuGH kam nunmehr zum Ergebnis, dass dies unter zwei Voraussetzungen möglich ist. Erstens muss der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Weg (z. B. über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat ausrichten, und zweitens muss der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.09.2012, Az.: C-190/11).
Demnach kann also ein Kunde der Verbraucher ist unter den beiden vorgenannten Voraussetzungen in seinem Heimatland den Verkäufer bspw. auf Rückabwicklung eines im online-shop geschlossenen Kaufvertrages verklagen.
Bei online-shops, welche ausdrücklich auch ins Ausland liefern, dürften diese Voraussetzungen somit in der Regel gegeben sein.
Im vorgenannten Urteil wurde zudem ausgesprochen, dass dies sogar für solche Verträge gilt, welche zwar übers Internet angebahnt werden, dann aber „vor Ort“, somit nicht im Fernabsatz, abgeschlossen werden.
Bei Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Markus Knieschon