Verbraucherschlichtung für online-shops

Der europäische Gesetzgeber hat zu Beginn des Jahres eine weitere Informationspflicht für online-shop-Betreiber vorgesehen.

Ab dem 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Informationspflichten für alle Online-Händler, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten, zu beachten.

Hiernach wird die EU-Kommission verpflichtet, eine sog. OS-Plattform zu schaffen, auf der die Online-Streitbeilegung stattfinden soll. Sie soll sowohl für Streitigkeiten zugänglich sein, bei denen ein Verbraucher gegen einen Online-Händler als auch bei Streitigkeiten, bei denen ein Online-Händler gegen einen Verbraucher vorgehen will. Die Verordnung gilt sowohl für grenzüberschreitende Sachverhalte, als auch für rein nationale Sachverhalte.

Nach Art. 14. Abs. 1 der Verordnung sind nunmehr Online-Händler verpflichtet eine neue Information bereitzuhalten. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung lautet:

“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.”

Leider verhält es sich derzeit so, dass diese Pflicht noch nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann, da die von der Kommission zu erstellende Plattform noch nicht existiert! Dennoch ist die Verordnung ab dem 09.01.2016 zu beachten.

Um Abmahnungen vorzubeugen raten wir bereits heute an folgenden Hinweis in einem gesonderten Punkt Ihrer AGB, alternativ im Rahmen des Impressums, einzufügen:

Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (sog. OS) bereit. Den Link hierzu werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert.

Sobald die Plattform existiert und funktionsfähig ist, sollte eine entsprechende Verlinkung aufgenommen werden. Wir informieren Sie, sobald uns diese Information vorliegt.

Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.

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