Das Landgericht Berlin hat sich in seinem Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Eltern einer minderjährig Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten gewähren werden muss.Geklagt hatte im vorliegenden Fall eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war.
Die Mutter hoffte, über das facebook-Konto ihrer Tochter Hinweise auf Motive über einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen.Das Gericht kam hierbei zum Ergebnis, dass facebook verpflichtet ist, den Eltern einer minderjährig Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der Vertrag zur Nutzung von facebook, den die Erblasserin abgeschlossen hatte, geht wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben über. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen" Vermögens des Erblassers ist nicht gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung würde dazu führen, dass persönliche Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private facebook-Nachrichten hingegen nicht. Das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen steht einer Zugangsgewährung nicht entgegen, da die Erziehungsberechtigten für den Schutz des Persönlichkeitsrechtes ihrer minderjährigen Tochter zuständig sind (Urteil des LG Berlin vom 17.12.2015, Az. 20 O 172/15).Problematisch erscheint hier insbesondere, dass durch den Zugang zu den Kommunikationsdaten (Chatverläufe) auch die Privatsphäre Dritter, mit denen der Verstorbene kommuniziert hat, verletzt werden könnte.Das Gericht stellte jedoch darauf ab, dass die Eltern als Sachwalter des Persönlichkeitsrechts ihres Kindes schon zu Lebzeiten berechtigt waren, etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verfolgen. Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme der Eltern der bei facebook gespeicherten Inhalte ihrer Tochter könne nicht vorliegen, wenn der Erbe zugleich Sorgeberechtigter war. Als Sorgeberechtigte seien die Eltern auch berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.Auch nach diesem Urteil bleibt jedoch weiter die Frage offen, ob facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss.Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.