Der Vermieter darf nach neuer Rechtsprechung des BGH keine Erhöhung der Vorauszahlungen mehr verlangen, wenn die Anpassung auf einer Nebenkostenabrechnung mit inhaltlichen Fehlern beruht. Mit seinem Urteil vom 15.05.2012 gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach lediglich eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt werden musste, auf.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter aufgrund einer formell zutreffenden, jedoch mit inhaltlichen Fehlern behafteten Betriebskostenabrechnung die Nebenkostenvorauszahlungen erhöht. Der Mieter verweigerte in der Folgezeit die Anpassung der Vorauszahlungen mit der Begründung, dass bei Vorlage einer inhaltlich fehlerhaften Abrechnung keine Nachzahlungspflicht besteht. Folglich sei eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen unzulässig.
In der Folgezeit erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung und begehrte die Räumung der Wohnung. Die Kündigung wurde u.a. darauf gestützt, dass der Mieter die erhöhten Vorauszahlungen nicht entrichtet hätte.
Der BGH folgte der Ansicht des Mieters und gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf. Somit ist der Vermieter nur insoweit berechtigt, die Vorauszahlungen anzupassen, als eine inhaltlich korrekte Abrechnung zugrunde liegt. Begründet wurde die Rechtsprechungsänderung damit, dass der Vermieter aus eigenen Vertragspflichtverletzungen keinen Vorteil ziehen darf. Zudem kann dem Vermieter nicht die Möglichkeit eröffnet werden, aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.
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(BGH, Urteil v. 15.05.2012 – Az. VIII ZR 246/11)
Autorin: Rechtsanwältin Verena Hein