Bislang hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass einem Mieter auch bzgl. einer bei Mietbeginn unrenovierten Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auferlegt werden kann. Auch diesbezügliche Quotenabgeltungsklauseln, mit denen dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Kostentragung bei Schönheitsreparaturen auferlegt wurde, waren bislang als wirksam angesehen worden.
Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr geändert.
In seinen Entscheidungen vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13, VIII ZR 185/14, hat der BGH bestimmt, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist. Dies, da der Mieter dann auch die Gebrauchsspuren des Vormieters beseitigen müsste und der Vermieter die Wohnung gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückerhält als bei Beginn des Mietverhältnisses.
Wenn also ein Mieter mit Beginn des Mietverhältnisses eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, in der die Gebrauchsspuren nicht so unerheblich sind, als dass der Eindruck einer renovierten Wohnung vermittelt wird, entfällt seine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Ende des Mietverhältnisses, sofern ihm die Renovierungspflicht durch Formularklauseln auferlegt wurde und der Vermieter ihm keinen angemessenen Ausgleich angeboten hat.
Bei weiteren Fragen hierzu steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Verena Hein gerne zur Verfügung.
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