Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 (Az. I ZR 46/12 - Die Realität II), mit der Frage der Zulässigkeit von Framing auseinandergesetzt.
Hierbei hat er entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.
Nach Ansicht des BGH ist das bloße Verknüpfen eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu zuvor ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch).
Zu unterscheiden ist somit weiterhin, ob der Rechtsinhaber seinerseits die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Inhalte erteilt hat oder nicht. Da dies im vorliegenden Rechtsstreit von den Vorinstanzen nicht geklärt wurde, musste der BGH das Verfahren an das OLG München zurückverweisen.
Es ist demnach bspw. vor Einbindung eines fremden Videos auf der eigenen Interseite zwingend in Erfahrung zu bringen, ob der Rechtsinhaber der ursprünglichen Veröffentlichung zugestimmt hat.
Sollte Sie hierzu oder zu anderen urheberrechtlichen Problemen Fragen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Markus Knieschon
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