Anschreiben der Firma Debcon-GmbH

In den letzten Tagen haben uns viele Mandanten berichtet, dass sie eine Zahlungsaufforderung der Firma Debcon GmbH in ihren Briefkästen hatten.

In diesem Schreiben werden zuvor von der Kanzlei U + C Rechtsanwälte aus Regensburg abgemahnte Personen erneut aufgefordert eine Forderung (meist in Höhe von 1.286,80 €) zu begleichen.

Hintergrund dieses Vorgehens ist der Umstand, dass die vorgenannte Kanzlei nach eigener Aussage Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von rund 90.000.000 € wohl versteigert habe. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu hinterfragen, warum dann in den Schreiben der Debcon GmbH als Gläubiger der Forderung weiterhin die Firmen Digiprotect GmbH oder Silwa Filvertriebs GmbH genannt werden.

Bei der Debcon GmbH handelt es sich um ein reines Inkassounternehmen. Dies erklärt wohl auch, warum in dem Aufforderungsschreiben nur in einigen Nebensätzen auf die eigentliche Problematik einer Filesharing-Abmahnung eingegangen wird.

Im Anschreiben wird der Adressat „beiläufig“ auf die Möglichkeit eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen, sollte er die Forderung nicht fristgemäß begleichen. Dies stellt nach unserer Meinung jedoch eine reine Einschüchterungs-Taktik dar. In allen uns vorliegenden Fällen handelt es sich um bestrittene Forderungen, wodurch ein Eintrag bei der Schufa rechtlich unzulässig ist.

Sollten auch Sie ein solches Anschreiben der Debcon GmbH erhalten haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos oder Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung um die Forderung zu prüfen.

Autor: Markus Knieschon

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