Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hat für 2013 eine erhebliche Tariferhöhung angekündigt. Es werden im Zuge einer Tarifreform insbesondere die beiden neuen Tarife (Vergütungssätze U-V und M-V) eingeführt. Hiervon betroffen sind sowohl die Veranstalter von Live-Konzerten als auch die Betreiber von Diskotheken und Nachtclubs.
Ab 2013 will die GEMA bei Diskotheken und Nachtclubs nach der im Raum stehenden Tarifreform jeden einzelnen Öffnungstag abrechnen und legt hierbei die zur Veranstaltung genutzte Raumgröße (wobei hier nur in 100qm-Schritten abgestuft wird) und die Höhe des Eintrittsgeldes zugrunde. Zudem wird ein Zeitzuschlag in Höhe von 50% berechnet, wenn eine Veranstaltung, bei der GEMA-pflichtige Musik gespielt wird, länger als fünf Stunden andauert. Abhängig vom Eintrittspreis können sich die Gebühren somit um bis zu 600 % erhöhen. Bei großen Veranstaltern kann die Erhöhung sogar noch höher ausfallen.
Begründet wird diese Tarifreform seitens der GEMA mit einer besseren Ausgewogenheit der Tarifstrukturen sowie die Vereinfachung der Tariflandschaft. Zudem soll der neue Tarif für eine gerechtere Entlohnung der Urheber sorgen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) müssen die Tarife der GEMA angemessen sein, sowohl aus Sicht der Urheber wie auch aus der Perspektive der Nutzer. Somit ist abzuwarten, ob die Kontrollbehörde der GEMA, die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, die neuen Tarife tatsächlich für angemessen hält.
Die GEMA hat mittlerweile vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Schiedsstellenverfahren initiiert. Diesem hat die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. am 18. Juni 2012 zugestimmt. Damit ist der Rechtsweg eröffnet, die Angemessenheit der neuen Veranstaltungstarife durch eine neutrale Instanz überprüfen zu lassen. Dieses Verfahren läuft jetzt. Die Schiedsstelle wird voraussichtlich im Frühjahr 2013 eine Entscheidung treffen.
Wie sollen sich die betroffenen Diskotheken- und Nachtclubbetreiber daher zum jetzigen Zeitpunkt verhalten?
Außer der Möglichkeit über die jeweiligen Verbände oder gebildeten Interessengemeinschaft seinen Missmut über die geplante Tarifstruktur auszudrücken gibt es derzeit (Stand: 16.07.2012) nach unserer Ansicht keine Handlungsmöglichkeiten. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den ungewissen Ausgang des Schiedsstellenverfahrens für die Betroffenen ein sehr unbefriedigender Zustand.
Welche Verhaltensweise ist Diskotheken- und Nachtclubbetreibern nach Erhalt einer Rechnung nach dem neuen Tarif anzuraten?
Nach § 16 Abs. 1 UrhWahrnG kann die Verwertungsgesellschaft (hier die GEMA) bei Streitfällen Ansprüche im Wege der Klage erst geltend machen, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums von einem Jahr nach Anrufung der Schiedsstelle (§ 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhWahrnG) abgeschlossen wurde. Dies gilt nach § 16 Abs. 2 UrhWahrnG nicht, wenn bei Streitfällen die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Stellt sich erst im Laufe des Rechtsstreits heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs im Streit ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aussetzung nach, dass ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gilt die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des von der Verwertungsgesellschaft dem Nutzungsverhältnis zugrunde gelegten Tarifs als zugestanden.
Es ist daher davon auszugehen, dass die GEMA, bevor sie eine klageweise Geltendmachung ihrer Forderungen in Erwägung zieht zunächst das Ergebnis des bereits eingeleiteten Schiedsstellenverfahrens abwarten wird.
Die betroffenen Diskotheken- und Nachtclubbetreiber sollten jedoch auch nach Einführung des neuen Tarifwerkes darauf achten, dass sie jede ihrer Veranstaltungen vor deren Beginn ordnungsgemäß bei der GEMA anmelden, da ansonsten zum einen eine Urheberrechtsverletzung gegenüber dem jeweiligen Urheber oder Nutzungs- und Verwertungsberechtigten begangen wird, zum anderen zusätzliche Kosten durch die Erhebung von Kontrollzuschlägen drohen.
Sofern die Angemessenheit des von der GEMA dann erhobenen Tarifes nicht durch die Schiedsstelle festgestellt wurde, sollte bei Erhalt der Rechnung zumindest direkt gegenüber der GEMA die Angemessenheit des erhobenen Tarifes gerügt werden. Es bleibt abzuwarten, wie die GEMA auf diese Rügen reagieren wird.
Bei Rückfragen hierzu, stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autoren: Ulrich Koos, Markus Knieschon