Der Bundestag hat am 27.06.2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Nachfolgend zusammengefasst die drei wesentlichen Kernpunkte.
Zunächst sollen die Abmahnkosten bei Fällen von Urheberrechtsverletzungen von Privatpersonen deutlich gesenkt bzw. auf einen Betrag in Höhe von 155,30 € begrenzt werden. Hierbei soll wohl nach der Intention des Gesetzgebers insbesondere den Massen-Abmahnungen im Bereich des File-Sharing über Internet-Tauschbörsen Einhalt geboten werden. Ob dies tatsächlich gelingt erscheint mehr als fraglich.
Dem Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass die Begrenzung nur für Fälle anwendbar sein soll, in denen die Begrenzung nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als unbillig erscheint (vgl. den neu gefassten § 49 GKG). Somit bleibt es der Rechtsprechung überlassen zu entscheiden, was unbillig ist und was nicht. Eine klare Definition bleibt das Gesetz schuldig. Von dieser Begrenzung unberührt bleiben dann natürlich auch evtl. Ansprüche auf Schadensersatz. Diese müssen jedoch vom Abmahner klar und verständlich aufgeschlüsselt werden.
Weiterhin wird von der Begrenzung nur der erstmalige Verstoß erfasst, keine Folgeverstöße. Für den Fall, dass die Abmahnung unberechtigt ist, kann der Abgemahnte nunmehr vom Abmahner Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Als zweiter Schwerpunkt der Gesetzesänderung soll der Verbraucher vor unberechtigten bzw. überhöhten Inkassoforderungen geschützt werden.
Inkassounternehmen müssen zukünftig neben ihrem Auftraggeber auch den Forderungsgrund unter Ange des Datums des Vertragsabschlusses nennen, was bislang oftmals nicht der Fall war. Auf Anfrage muss dem Verbraucher Auskunft über den Namen des „ursprünglichen“ Vertragspartners gegeben werden. Dies ist eine sehr begrüßenswerte Änderung, da Forderungen in der Praxis häufig abgetreten werden und der Verbraucher somit von Unternehmen in Anspruch genommen wird, welche ihm letztlich völlig unbekannt sind.
Schließlich werden auch Änderungen im Wettbewerbsrecht vorgenommen.
Die Bundesnetzagentur kann nun gegen Unternehmen, die unerwünschte Telefonwerbung betreiben (sog. „Cold-Calling“), statt bislang 50.000 € künftig 300.000 € Bußgeld verhängen.
Verträge über Gewinnspiel-Dienste werden zukünftig nur noch wirksam, wenn sie in Textform also per Brief, Fax oder E-Mail geschlossen wurden. Eine Überrumpelung am Telefon ist somit ausgeschlossen.
Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir unsere Mandanten hierüber informieren.
Den Entwurf des Gesetzes finden Sie hier.
Bei Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Markus Knieschon