Nach einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016 (Az. 310 O 402/16) haftet der Betreiber einer gewerblich betriebenen Website auch ohne Kenntnis für urheberrechtsverletzende Inhalte, auf die er verlinkt. Hierbei orientiert sich das LG Hamburg bei seiner Urteilsbegründung an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2016 (Az. C-160/15 – GS Media).
Was war passiert?
Der Betreiber einer kommerziellen Website hatte einen Link auf eine andere Website gesetzt, auf welcher ein Lichtbild genutzt wurde, ohne dass hierfür das Einverständnis des Fotografen vorlag. Hierbei handelt es sich nach unserer Ansicht um ein derzeit x-fach praktiziertes Vorgehen, was bislang auch in rechtlicher Hinsicht meist unproblematisch so erfolgen konnte.
Das Landgericht Hamburg sieht nunmehr in der eigenen Verlinkung auf die andere Website eine eigenständige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts, da hierdurch der Zugriff für ein neues Publikum eröffnet werde.
Nach Ansicht des LG Hamburg haftet nunmehr auch derjenige, der die Verlinkung setzt in dem Fall, dass der Urheber nicht mit der ursprünglichen Veröffentlichung auf der verlinkten Seite einverstanden war. Handelt der Verlinkende dabei "mit Gewinnerzielungsabsicht", so sei ihm zuzumuten, "sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde". Zudem komme es nicht darauf an, ob mit der Linksetzung selbst unmittelbar Gewinn erzielt werden soll, sondern es soll ausreichen, wenn dies im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient.
Wen betrifft diese Problematik?
Alle Internetnutzer, die sich gewerblich beziehungsweise mit Gewinnerzielungsabsicht im Internet bewegen, demnach zumindest alle Onlineshop-Betreiber. Denn an solche Webseiten-Betreiber stellt das Landgericht Hamburg nun besondere Anforderungen. Sie müssen nach Ansicht des Gerichts künftig jede Seite, die sie verlinken möchten, vorher auf etwaige Urheberrechtsverletzungen überprüfen. Tun sie das nicht laufen Sie Gefahr aufgrund ihrer Linksetzung von einem Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Zudem dürfte diese Rechtsprechung auch auf gewerbliche Accounts im Rahmen von sozialen Netzwerken übertragbar sein.
Sollte Sie hierzu oder zu anderen urheberrechtlichen Problemen Fragen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Markus Knieschon
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