LG München erlaubt anonyme WLAN-Hotspots

Das Landgericht München I hat in einem Urteil  (Az.: 17 HK O 1398/11) ausgesprochen, dass Anbieter kostenloser WLAN-Hotspots nicht dazu verpflichtet sind, Daten ihrer Nutzer zu erheben oder zu speichern.

In diesem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit standen sich zwei Hotspots-Betreiber gegenüber. Der Kläger ging davon aus, dass sich der Beklagte einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, indem er keinerlei Daten seiner Nutzer erhebt bzw. speichert. Hierzu sollen Hotspot-Betreiber nach Ansicht des Klägers aufgrund mehrerer gesetzlicher Vorgaben verpflichtet sein.  

Das angerufene Gericht sah dies anders und wies die Klage ab. Eine Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung der Daten ergebe sich weder aus Vorschriften des  Urheberrechts, noch aus solchen des Telekommunikationsgesetzes. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit nicht nur die Befugnis zur Weitergabe von Vorratsdaten für verfassungswidrig erklärt, sondern auch die Erhebung dieser Daten an sich.

Nach diesem Urteil liegt der Schluss nahe, dass nunmehr auch Inhaber von Restaurants, Bars oder Hotels, die ihren Gästen einen WLAN-Zugang anbieten, sich von hierüber begangenen Rechtsverletzungen freizeichnen können. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu kostenintensiven Abmahnungen, wenn der Anschluss ohne Wissen des Anschlussinhabers bspw. zu Urheberrechtsverletzungen missbraucht wird. Im Rahmen der sog. Störerhaftung wird dann der Inhaber des Anschluss in Anspruch genommen. So hat bspw. das Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 433/10) entschieden, dass Betreiber von Internetcafés für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften.

Nach unserer Ansicht ist die vorgenannte Schlussfolgerung aus dem Urteil des Landgerichts München nicht zu ziehen. Dies schon aus dem Grund, da die Störerhaftung nicht streitgegenständlich war und das Gericht hierüber nicht zu befinden hatte.  

Für Hotel-, Restaurant- und Barinhaber, die ihren Gästen ein öffentlich zugängliches WLAN zur Verfügung stellen, ist in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass ohne die Aufzeichnung von Daten der Nutzer niemand zur Verfügung steht, an den sie etwaige Regressansprüche weitergeben können.

Bei Rückfragen zu dieser Problematik, stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.

Autor: Markus Knieschon  

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