Der neue § 97a UrhG – Das Ende der Massenabmahnungen?

Am 08.10.2013 ist der neugefasste § 97a UrhG in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will hierdurch primär Verbraucher vor kostenintensiven Massenabmahnungen schützen. Ob dies gelingt mag jedoch leider bezweifelt werden.

Im Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung einer Privatperson sind die Kosten des abmahnenden Anwalts nunmehr auf 124,00 € (netto) begrenzt. Diese Kostendecklung findet besonders in Fällen von Abmahnungen wegen der Nutzung von Tauschbörsen oder  rechtswidriger Bildernutzung (Bilderklau) Anwendung.  

Schon nach den Vorgaben des Gesetzes findet diese Begrenzung aber keine Anwendung, wenn bereits zuvor eine derartige Verletzungshandlung begangen wurde oder die Begrenzung im Einzelfall „unbillig“ erscheint (vgl. § 97 a Abs. 3 S.3 UrhG). Was unter dem Begriff „unbillig“ genau zu verstehen ist, wird nun erst von den Gerichten festzulegen sein. In uns bereits vorliegenden aktuellen Abmahnungen wird bereits gedroht, dass man sich im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Angelegenheit auf eben diese „Unbilligkeit“ berufen wird und somit die Kostendeckelung nicht greifen soll.

Zudem werden viele Abmahner zukünftig auf das Beilegen einer vorformulierten Unterlassungserklärung verzichten, da die Vorgaben an deren Formulierung vom Gesetzgeber strenger gefasst wurden (vgl. § 97 a Abs. 2 UrhG). Somit wird der Abgemahnte gerade dazu gezwungen selbst anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sich eine solche Erklärung erstellen zu lassen.

Begrüßenswert ist, dass dem Abgemahnten nach der Neuregelung ein Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten zustehen soll, wenn sich herausstellt, dass die Abmahnung unberechtigt war. Dies muss aber im Einzelfall auch bewiesen werden können, was erneut eine in der Praxis oft schwer zu überwindende Hürde darstellen kann.

Nach den uns aktuell vorliegenden Abmahnungen, gerade im Filesharing-Bereich, ist somit nicht wirklich eine Verbesserung der Situation des Abgemahnten festzustellen. Durch die gesetzliche Herabsetzung der Anwaltskosten versuchen die Abmahner nunmehr über angehobene Schadensersatzansprüche die geltend gemachten Forderungen in gleicher Höhe beizutreiben. Das eigentlich vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Gesetzesänderung wird nach der derzeitigen Lage somit (noch) nicht erreicht.

Bei Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.

 

Autor: Markus Knieschon 

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