Immer wieder werden kostenintensive Abmahnungen wegen der unberechtigten Bildnutzung im Rahmen von Internetportalen (bspw. eBay) und damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen, gerne auch gegenüber Privatverkäufern. Hierbei setzen die abmahnenden Rechtsanwälte hohe Streitwerte an. Immer mehr Gerichte gehen jedoch dazu über, den angesetzten Streitwert nach unten zu korrigieren.
Einen solchen Fall hatte nunmehr auch das Oberlandesgericht Nürnberg zu entscheiden (Beschluss vom 04.02.2013, Az. 3 W 81/13). Hierbei hatte der Abgemahnte drei Lichtbilder im Rahmen einer privaten eBay-Auktion unberechtigt benutzt. Der Abgemahnte hatte einen Auspufffächerkrümmer vom Abmahner erworben und diesen dann wieder zum Verkauf gestellt. Hierbei benutzte er jedoch die vom Abmahner selbst angefertigten Lichtbilder ohne dessen Erlaubnis und verletzte so dessen Urheberrecht. Der Verstoß an sich wurde vom Gericht anerkannt und der Streitwert im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf 9.000 € festgesetzt, wogegen sich der Abgemahnte mit seiner Beschwerde ans OLG wandte.
Das OLG Nürnberg stellte im Rahmen seiner Entscheidung über die Angemessenheit des anzusetzenden Streitwerts auf den Wert des betroffenen Urheberrechts und den sog. Angriffsfaktor der Rechtsverletzung ab. Somit seien der Umfang und das Ausmaß der Verletzungshandlung, sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Das OLG Nürnberg bezog sich insbesondere auf eine Aussage des Fotografen, dass er für eine genehmigte Nutzung pro Bild eine Lizenzgebühr von 150,- € verlangt hätte. Die im Rahmen der Streitwertfestsetzung anzunehmende Lizenzgebühr betrage somit für die streitgegenständlichen drei Bilder 3 x 150,- = 450,- €. Der in Höhe des doppelten Lizenzsatzes zu bemessende Streitwert war daher nach Ansicht des OLG auf 900,- € festzusetzen.
Das OLG Nürnberg schließt sich demnach der Rechtsprechung des OLG Hamm bzw. OLG Braunschweig an, welche ebenfalls einen vergleichbar reduzierten Streitwert für derartige Fälle annehmen. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch zwingend, dass diese Rechtsprechung nur für einen privaten Verkauf und einer damit einhergehenden privaten Nutzung der Lichtbilder anwendbar ist. Außerdem setzen andere Oberlandesgerichte, bspw. das OLG Köln, weiterhin deutlich höhere Streitwerte an. Gerade bei der Verletzung von Urheberrechten im Internet kann sich der Abmahner über den sog. „Fliegenden Gerichtsstand“ aussuchen, bei welchem Gericht er seine Ansprüche geltend macht.
Sollte Sie hierzu oder zu anderen urheberrechtlichen Problemen Fragen haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos oder Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Markus Knieschon
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