Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann trotz Vorliegen eines sachlichen Grundes unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in rechtsmissbräuchlicher Weise ausnutzt. Ein Indiz für einen solchen Rechtsmissbrauch kann insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen sein.
Mit Urteil vom 18.07.2012 hatte das BAG über die Frage rechtsmissbräuchlicher Kettenbefristungen zu entscheiden. Dem Urteil zu Grunde lag der Fall einer beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Justizangestellten, welche während einer Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Die befristete Beschäftigung diente fast durchgehend der Vertretung von Mitarbeitern, die sich in Elternzeit oder Sonderlaub befanden. Es handelte sich demnach um Befristungen mit dem Sachgrund eines ständigen Vertretungsbedarfs.
Die Mitarbeiterin hatte die letzte Befristung aus dem Jahr 2006 angefochten.
Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) steht dem Sachgrund der Vertretung auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen. Entscheidend ist insoweit alleine, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag.
Ein bei dem Arbeitgeber vorhandener ständiger Vertretungsbedarf schließt den Sachgrund der Vertretung nicht aus. Es bestanden allerdings Bedenken des 7. Senats, ob er gegebenenfalls aus Gründen des Unionsrecht gehindert war, an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten.
Mit Beschluss vom 17.11.2010 – Az. 7 AZR 443/09 (A) bat der 7. Senat des BAG den EuGH daher um Beantwortung der Frage, ob die bisherige Rechtsprechung mit dem Gemeinschaftsrecht insbesondere mit § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtline 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 vereinbar sei.
Der EuGH entschied mit Urteil vom 26.01.2012 – AZ. C-586/10 (Kücük) – dass ein Missbrauch im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht vorliege, wenn ein Arbeitgeber wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückgreife. Allerdings müssten die nationalen staatlichen Stellen auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes alle mit der Verlängerung der befristeten Verträge verbundenen Umstände berücksichtigen, dass sich hieraus gegebenenfalls ein Hinweis auf Missbrauch ergeben könne. Bei dieser Prüfung könnte sich aus der Zahl und der Dauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden Verträge ein Hinweis auf einen möglichen Missbrauch ergeben.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände entschied das BAG, dass das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfes bei einem Arbeitgeber der Annahme des Sachgrundes der Vertretung grundsätzlich nicht entgegenstehe, sondern an den Grundsätzen der Sachgrundprüfung uneingeschränkt festgehalten werden kann. Allerdings kann unter besonderen Umständen die Befristung eines Arbeitsvertrages trotz Vorliegen eines sachlichen Grundes dann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber die eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in rechtsmissbräuchlicher Weise ausnutzt.
An einen solchen nur in Ausnahmefällen anzunehmenden Rechtsmissbrauch seien jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Gesamtdauer und die Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kam das BAG zu der Entscheidung, dass die Anzahl von 13 aufeinanderfolgenden Befristungen bei einer Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als 11 Jahren einen Rechtsmissbrauch indiziere.
Das BAG hat der Klage dennoch nicht stattgegeben, sondern den Rechtsstreits an das zuständige Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen um dem beklagten Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, noch besondere Umstände vorzutragen, die der Annahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
Das BAG kam daher letztendlich zu dem Ergebnis, dass man grundsätzlich keine starre Grenze ziehen könne, ab wann eine Befristungsabrede mit dem Sachgrund des ständigen Vertretungsbedarfes rechtsmissbräuchlich ist. Es ist nach wie vor regelmäßig eine Einzelfallentscheidung wobei hinsichtlich des Bestehens eines sachlichen Grundes weiterhin nur die jeweils letzte Befristungsabrede überprüft werden kann, hinsichtlich der Prüfung, ob die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich ausgeschöpft wurden, ist das Arbeitsverhältnis jedoch als Ganzes zu betrachten.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54/12
Autor: Ulrich Koos