Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes

Am 01.09.2012 tritt der letzte Schritt der seit 2009 angestoßenen Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft, womit eine erhebliche Verschärfung in Hinblick auf die Speicherung und werbliche Nutzung von Adressdaten verbunden ist.

Zunächst ist zu beachten, dass jeder Werbetreibende in der Lage sein muss zu beweisen, dass er die von ihm verwendeten Kundendaten ordnungsgemäß erlangt bzw. generiert hat (z.B. Hinweis auf Widerspruchsrecht, Einwilligung des Adressaten,…).

Für bereits vorhandene Kundendaten ist zu unterscheiden, ob diese vor oder nach dem 31.08.2009 erhoben wurden. Für ältere Daten muss nunmehr ebenfalls eine Einwilligungserklärung des Werbeadressaten eingeholt werden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Daten nicht mehr zur Werbung verwendet werden. Sie wären daher zu löschen. Für Daten ab dem 01.09.2009 muss die Einwilligung ohnehin bereits vorliegen.

Hiervon ausgenommen sind nach dem Willen des Gesetzgebers zum einen listenmäßig zusammengefasste Daten über spezielle Berufs-, Branchen- oder Personengruppen, die aus frei zugänglichen Quellen, wie aus Telefonbüchern oder Branchenverzeichnissen zusammengetragen wurden und zum anderen Daten von Bestandskunden.

Die vorgenannten Kriterien sind bereits seit geraumer Zeit im Rahmen von Newslettern und E-Mail-Werbung zwingend zu beachten. Neu ist, dass auch die klassische Werbeform wie Briefwerbung bzw. Post-Mailings diese Kriterien zu erfüllen haben.

Eine Ausnahme zu Gunsten der Werbenden macht § 28 Abs. 3 BDSG. Hiernach darf adressierte Postwerbung dann verschickt werden, wenn sie sich nicht an Verbraucher richtet, sondern nur an Adressaten im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift. 

Wir raten an die oben genannten Kriterien bei zukünftigen Werbemaßnahmen unbedingt zu beachten, da im Falle einer Zuwiderhandlung nicht nur eine kostenintensive Abmahnung durch Mitbewerber droht, sondern Verstöße nach dem BDSG auch erhebliche Geldbußen nach sich ziehen können (vgl. § 43 BDSG).

Bei Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.

Autor: Markus Knieschon

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