Immer häufiger müssen sich Gerichte mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Kameras an Privatgebäuden (Überwachungskameras, Türkameras, Drohnenkameras,…) und dem Datenschutz auseinandersetzen.
Meistens geht es um die Frage, ob eine privatinstallierte Überwachungskamera die Rechte des (unliebsamen) Nachbarn oder der Allgemeinheit verletzt. Während diese Frage mittlerweile relativ geklärt erscheint, ist der Einsatz von mit Kameras ausgerüsteten Drohnen (Quadrocopters etc.) oder Türsprechanlagen mit Kameras rechtlich schwieriger zu beurteilen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Aufzeichnung einer Person mit einer Videokamera in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden kann. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück muss nach ständiger Rechtsprechung deshalb sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera ein höherrangiges Interesse an der Kamerainstallation und der damit einhergehenden Überwachung geltend machen kann.
Ein solches Interesse wurde in der Rechtsprechung dann bejaht, wenn nachgewiesen werden konnte, dass das Eigentum bedroht oder beschädigt wurde (z.B. Vandalismus, Diebstahl). Dieses Interesse ist dann mit der Schwere des behaupteten Eingriffs beim Nachbar abzuwägen. Es kommt letztlich darauf an, ob überhaupt und wenn ja, wie weit öffentlicher Raum bzw. das Grundstück des Nachbarn gefilmt werden. Wird bspw. nur der eigene, private Grundstückseingang überwacht, verletzt dies regelmäßig keine Rechte Dritter und ist dementsprechend erlaubt (vgl. bspw. AG München, Urteil v. 20.03.2015, Az.: 191 C 23903/14).
Diese Grundsätze sind auch auf Türsprechanlagen mit Videoüberwachungsfunktion zu übertragen. Auch hier sollte sichergestellt werden, dass weder der öffentliche Raum (Gehsteig), noch das Nachbargrundstück aufgenommen werden. Andernfalls können dem Nachbarn zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Entfernung und möglicherweise Schadensersatz zustehen.
Noch relatives „Neuland“ stellt die Problematik von Drohnen mit Kamerafunktion dar. Nachdem deren Flüge im privaten Bereich in der Regel ungeplant und auch nur für eine verhältnismäßig kurze Dauer stattfinden, dürfte es sich nicht um eine Überwachung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes handeln. Gleichwohl läuft man Gefahr die Rechte Dritter durch solche Aufnahmen zu verletzen. Sofern durch die Kamera Personen aufgenommen werden, kommt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Betracht. Auch hier kann der Betroffene zivilrechtlich gegen den Drohnenpiloten vorgehen, indem er ihn auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Das AG Potsdam hat bereits den Fall entschieden, dass mit einer Drohne der Nachbargarten überflogen und gefilmt wurde (vgl. Urteil vom 16.04.2015, Az. 37 C 454/13). Nachdem hierbei die Nachbarin auf ihrer Sonnenliege liegend aufgenommen wurde, wertete das Gericht die Aufnahme als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Nachbarin und verurteilte den Drohnenpiloten zu Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Wir raten somit an die oben genannten Kriterien bei der Installation bzw. Nutzung von Kameras unbedingt zu beachten.
Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Rechtsanwalt Markus Knieschon