Liebe im Hotel vs. Datenschutz

Das Amtsgericht München hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Hotelbetreiber die Daten (vollständiger Name, Anschrift) eines Gastes herausgeben muss, der über mehrere Tage hinweg dort wohnte, in dieser Zeit mit der Klägerin Sex hatte und sie angeblich schwängerte. Die Klägerin kannte nur den Vornamen ihres Mitbewohners – Michael.

Somit war die Frage zu entscheiden, ob bei diesem Sachverhalt das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den ihr wohl zustehenden Unterhaltsanspruch überwiegt oder das Recht des betroffenen Herrn auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie.

Der Hotelbetreiber war der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste bestehe. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Somit wurde er seitens der Klägerin auf Auskunft verklagt.

Das Gericht kam in seinem Urteil zum Resultat, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt.

Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird.

Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist, so das Amtsgericht München.

Weiter befürchtete das Gericht, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Klägerin war es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar gewesen wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher war, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch war nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt. (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.04.2017)

Dem Väterroulette wurde somit seitens des Gerichts eine Absage erteilt.

 

Bei Rückfragen zum Thema Datenschutzrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.

Autor: Rechtsanwalt Markus Knieschon

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