EuGH: Setzen von Cookies erfordert die Einwilligung des Nutzers

Am 01.10.2019 hat sich der Europäische Gerichtshof (Urteil in der Rechtssache C-673/17) erneut zur Frage der notwendigen Einwilligung beim Einsatz von Cookies geäußert.

Er kommt hierbei letztlich zum Ergebnis, dass das Setzen von Cookies eine aktive Einwilligung des Internetnutzers erfordert und somit ein voreingestelltes Ankreuzkästchen auf der Internetseite nicht ausreicht.

Weiter müsse der Seitenbetreiber gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen und die Erklärung dürfe nicht mit anderen Inhalten vermischt sein. Vorliegend hatte der Beklagte die Erklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft, was vom EuGH als unzulässig erachtet wird.

Nachstehend ein Auszug aus dem Wortlaut:

1.      Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr bzw. mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

2.      Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 bzw. mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 sind nicht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46 bzw. der Verordnung 2016/679 handelt oder nicht.

3.      Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu den Informationen zählen, die der Diensteanbieter dem Nutzer einer Website zu geben hat.

(Quelle:http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=C130E2A4FFF5A1FBB80BFDC810BB21B6?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1500746)

Somit dürfte ein Großteil der derzeit vorzufindenden Cookie-Banner die Vorgaben des EuGHs nicht erfüllen. Wünschenswert wäre, dass der nationale Gesetzgeber eine konkrete und verlässliche Regelung hierzu vorgibt.

 

Bei Rückfragen hierzu oder zu Fragen im Thema Datenschutzrecht / DSGVO steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.

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