Erfolg gegen Abmahner vor dem Landesgericht Nürnberg-Fürth

Für einen unserer Mandanten aus dem Touristik-Bereich konnten wir erfolgreich Ansprüche wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung abwehren und im Gegenzug den Abmahner auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen.

Hierbei verhielt es sich so, dass unser Mandant von einem hessischen Verein abgemahnt wurde. Der Verein kümmert sich nach eigenen Angaben um die Erhaltung und Pflege einer Burgruine und hat sich hierfür beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Wortmarke für den Namen des Schlosses eintragen lassen.

Nunmehr verhielt es sich so, dass unser Mandant eine Fotografie dieser Burg auf seiner Internetseite benutzte, um eine von ihm angebotene Wandertour zu bebildern. Der Name der Burg bzw. die vorgenannte Wortmarke wurde nicht genutzt. Dennoch forderte der Verein unseren Mandanten zur sofortigen Unterlassung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von 1.500,00 € „Lizenzgebühren“ auf.

Nachdem beim abgemahnten Sachverhalt schon eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht erkennbar war, geschweige denn Verwechslungsgefahr i.S.d. MarkenG vorlag, wurden die Ansprüche namens unseres Mandanten zurückgewiesen. Da der Abmahner weiter an seinen Ansprüchen festhielt, wurde diesseits zur Klärung des Rechtsstreits eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben.  

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Kammer wollte der Abmahner zunächst nicht von seinen Ansprüchen absehen. Letztlich musste er aber dennoch eingestehen, dass seine Markrechte nicht einmal ansatzweise verletzt wurden. Demnach erging ein Anerkenntnisurteil mit dem Inhalt, dass weder ein Anspruch auf Unterlassung, noch auf Zahlung von Lizenzgebühren besteht (LG Nürnberg-Fürth, Az. 3 O 9553/13). Darüber hinaus wurde der Verein dazu verurteilt die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Abmahnung zu ersetzen.

Der Fall ist ein weiteres Beispiel dafür, dass eine Abmahnung keinesfalls ungeprüft akzeptiert werden sollte bzw. die geltend gemachten Zahlungsansprüche erfüllt werden sollten. Nach unserer Ansicht sollte jede Abmahnung zunächst von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt auf ihre Berechtigung hin geprüft werden.

 

Bei Rückfragen hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.

Autor: Markus Knieschon

Mehr zum Thema Markenrecht

Zurück zur Übersicht