Um unsere Mandanten kompetent und zuverlässig beraten zu können legen wir höchsten Wert darauf die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung im Blick zu haben. Die Anzahl der täglich gesprochenen Urteile bzw. Meldungen zu Gesetzgebungsvorhaben ist jedoch äußerst schwer zu überblicken. Ein Mandat kann nach unserer Ansicht nur dann erfolgreich sein, wenn die jeweils aktuelle Gesetzgebung und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt wird.
Wir bieten für unsere Mandanten auch Marken- und Firmennamenüberwachungen an.
Die Erforderlichkeit einer Marken- oder Firmennamenüberwachung ist letztendlich darin begründet, dass eine eingetragene Marke zwar das eigene Recht absichert, nicht jedoch davor schützt, dass Dritte Ihre bestehenden Markenrechte verletzen. Insoweit überprüft das Deutsche Patent- und Markenamt bei einer Neuanmeldung nur die Eintragungsfähigkeit und gerade nicht, ob die beantragte Eintragung mögliche bereits bestehende Markenrechte verletzt.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10 (MOST-Pralinen) erneut zur Frage der Zulässigkeit von Keyword-Advertising Stellung genommen und seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.
Der EuGH bekam vom Bundespatentgericht die Frage vorgelegt, ob die Einrichtung eines Ladens bzw. die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke schutzfähig sein kann.
Für einen unserer Mandanten aus dem Touristik-Bereich konnten wir erfolgreich Ansprüche wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung abwehren und im Gegenzug den Abmahner auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
Hierbei verhielt es sich so, dass unser Mandant von einem hessischen Verein abgemahnt wurde. Der Verein kümmert sich nach eigenen Angaben um die Erhaltung und Pflege einer Burgruine und hat sich hierfür beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Wortmarke für den Namen des Schlosses eintragen lassen.
Die Kanzlei Dr. Koos & Kollegen gratuliert ihren Kollegen Verena Hübler und Markus Knieschon zur Verleihung ihrer Fachanwaltstitel.
Frau Rechtsanwältin Hübler berät und vertritt die Mandanten unserer Kanzlei schon seit Langem im Bereich des Arbeitsrechts engagiert und erfolgreich. Demnach wurde ihr nunmehr von der Rechtsanwaltskammer Bamberg aufgrund ihrer nachgewiesenen Fachkenntnis sowie praktischer Erfahrung gem. § 43c Abs.2 BRAO die Befugnis erteilt, die Bezeichnung Fachanwältin für Arbeitsrecht zu führen.
Wir wollen es nicht versäumen Sie auf einen neuen Service unserer Kanzlei aufmerksam zu machen.
Ab sofort bieten wir neben der klassischen Überwachung Ihrer Marken und Ihrer Firmierung in Markenregistern auch die Überwachung von sozialen Netzwerken, wie facebook, twitter, Instagram oder Google+, an.