Um unsere Mandanten kompetent und zuverlässig beraten zu können legen wir höchsten Wert darauf die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung im Blick zu haben. Die Anzahl der täglich gesprochenen Urteile bzw. Meldungen zu Gesetzgebungsvorhaben ist jedoch äußerst schwer zu überblicken. Ein Mandat kann nach unserer Ansicht nur dann erfolgreich sein, wenn die jeweils aktuelle Gesetzgebung und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt wird.
Eine Rechtsschutzversicherung darf den Versicherungsnehmer nicht dafür „belohnen“, wenn dieser einen von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt beauftragt.
Dies stellte mit Urteil vom 20.06.2012 (Aktenzeichen: 3 U 236/11) bisweilen das OLG Bamberg als Berufungsgericht klar wobei diese Entscheidung bislang nicht rechtskräftig ist.
In einem aktuellem Urteil vom 25.09.2013 (AZ: VIII ZR 206/12) hat der achte Zivilsenat des Bundesgercihtshofes die Rechte von Verbrauchern gestärkt.
Beim Verkauf eines Neufahrzeuges bieten Hersteller zumeist eine Gratisgarantie an, allerdings oft an die Bedingung geknüpft, dass die Wartungsarbeiten und Inspektionen bei einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Den Herstellern wird ein berechtigtes Interesse zugebilligt, durch die im Rahmen des Garantievertrages vereinbarte Bindung an eine Vertragswerkstatt, ihre Vertragspartner zu unterstützen. Der BGH ist der Auffassung, dass ein solches Interesse im Falle von Gebrauchtfahrzeugverkäufen nicht gegeben ist. Eine solche Klausel im Vertrag stelle eine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar.
Ab dem 04.08.2014 gilt das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, welches zahlreiche Änderungen für Unternehmer mit sich bringt.
Im Verkehr zwischen Unternehmern wurde der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB n.F. von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben, um säumige Unternehmen zur schnelleren Forderungsbegleichung zu bewegen.
Gefahrerhöhung durch High Heels und die Anforderungen an den Laufstil - Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.04.2016 (11 U 127/15)
Eine Besucherin, die mit den Absätzen ihrer High Heels in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich eines städtischen Theaters hängen bleibt und dann zu Fall kommt, kann die Stadt nicht auf Schadensersatz für erlittene Verletzungen in Anspruch nehmen, wenn die Matte im Eingangsbereich klar erkennbar und bei vorsichtigem Gehen - auch mit Stöckelschuhen - gefahrlos zu überqueren war.
Der Gesetzgeber hatte zum 21.03.2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Nach dem Gesetz endet damit für die meisten Immobilienkreditverträge das „ewige Widerrufsrecht“ drei Monate nach dem 21.03.2016, somit am 21.06.2016.
Für Altverträge die im Zeitraum vom 02.11.2002 bis zum 10.06.2010 geschlossen wurden, endet demnach das „ewige Widerrufsrecht“ mit Ablauf des 21.06.2016 um 24:00 Uhr. Ab dem 22.06.2016, 00:00 Uhr, kann der umgänglich genannte „Widerrufsjoker“ nicht mehr benutzt werden.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf beschäftigt und die Rechtsposition des Käufers gestärkt (Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15).
In den letzten Tagen haben uns Mandanten berichtet, dass Sie ein Anschreiben einer AN-Meldung GmbH aus Leipzig in ihren Briefkästen hatten. Dieses Schreiben gleicht auf den ersten Blick einem behördlichen Schreiben und fordert den Adressaten auf, seine vorgedruckten Unternehmensangaben abzugleichen bzw. zu vervollständigen.
Auch das Jahr 2017 bringt wieder gesetzliche Änderungen und neue Informationspflichten für Online-Händler.
Ab dem 01.02.2017 müssen Online-Händler im Rahmen ihres Internetauftritts eine Information bereithalten, ob sie bereit sind, an einer außergerichtlichen Streitschlichtung teilzunehmen. Dies stellt die Umsetzung der Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nach §§ 36 und 37 VSBG dar.
Im Schnellverfahren hat der Gesetzgeber mit dem Covid-19-Justizpaket in der letzten März-Woche weitreichende Änderungen im BGB beschlossen. Das Gesetz ist am 1. April 2020 in Kraft getreten. Hierbei ist der Kernpunkt des neuen Leistungsverweigerungsrechts in Art. 240 § 1 EGBGB geregelt.