In einem aktuellem Urteil vom 25.09.2013 (AZ: VIII ZR 206/12) hat der achte Zivilsenat des Bundesgercihtshofes die Rechte von Verbrauchern gestärkt.
Beim Verkauf eines Neufahrzeuges bieten Hersteller zumeist eine Gratisgarantie an, allerdings oft an die Bedingung geknüpft, dass die Wartungsarbeiten und Inspektionen bei einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Den Herstellern wird ein berechtigtes Interesse zugebilligt, durch die im Rahmen des Garantievertrages vereinbarte Bindung an eine Vertragswerkstatt, ihre Vertragspartner zu unterstützen. Der BGH ist der Auffassung, dass ein solches Interesse im Falle von Gebrauchtfahrzeugverkäufen nicht gegeben ist. Eine solche Klausel im Vertrag stelle eine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar.
Dies bedeutet konkret, dass der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges auch dann Anspruch auf die Garantieleistung hat, wenn er entgegen einer anderslautenden Klausel im Kauf- oder Garantievertrag Wartungsarbeiten und Inspektionen für sein Fahrzeug nicht in einer Vertragswerkstatt, sondern in einer freien Werkstatt durchführen lässt.
Sollten Sie hierzu oder zu anderen verkehrsrechtlichen Problemen Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Frank Muhr gerne zur Verfügung
Autor: Frank Muhr LL.M.