Aktuelles: Strafrecht

Um unsere Mandanten kompetent und zuverlässig beraten zu können legen wir höchsten Wert darauf die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung im Blick zu haben. Die Anzahl der täglich gesprochenen Urteile bzw. Meldungen zu Gesetzgebungsvorhaben ist jedoch äußerst schwer zu überblicken. Ein Mandat kann nach unserer Ansicht nur dann erfolgreich sein, wenn die jeweils aktuelle Gesetzgebung und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt wird.

Keine Strafbarkeit durch abgegebene Vermögensauskunft bei fehlender Angabe von debitorisch geführten Konten

Unserem Mandanten wurde in einem Strafbefehl vorgeworfen, dass er gegenüber dem Gerichtsvollzieher in einer Vermögensauskunft (früher: Offenbarungseid) an Eides statt unrichtig über sein Bankvermögen informiert hätte. Er hat - unstreitig - drei Bankkonten nicht angegeben, die er tatsächlich aber auf seinen Namen führte.

Nach intensivem Studium der Verfahrensakten stellte sich jedoch heraus, dass die drei gegenständlichen Konten im Zeitpunkt der Vermögensauskunft im Minus waren. Zudem konnte festgestellt werden, dass die Banken unserem Mandanten jeweils keine Kreditlinie eingeräumt hatten.

Die falsche Versicherung an Eides statt gem. §§ 156, 161 StGB setzt bei der Abgabe einer Vermögensauskunft eine unvollständige Erklärung voraus. Nach objektivem Maßstab offensichtlich unpfändbare (Bay MDR 91, 1079; Bay StV 92, 324) und völlig wertlose Gegenstände brauchen nicht angegeben zu werden (BGHSt 13, 345, 348; Bay wistra 93, 73 und 99, 398). Der Umfang der Erklärung richtet sich nach § 802c ZPO. Nach § 802c ZPO müssen allerdings debitorisch geführte Bankkonten nicht angegeben werden, weil sie keinen Vermögenswert haben (str.). Dies gilt erst recht, wenn dem Kontoinhaber kein Kontokorrentkredit eingeräumt wurde. Die unterlassene Angabe von debitorisch geführten Konten führt demnach auch nicht zur Strafbarkeit. Dies ist auch einhellige Meinung in der Rechtsprechung (OLG Bamberg, Beschl. v. 20.09.2008, Az. 3 Ss 106/08; BayObLG, Beschl. v. 10.05.1999, Az. 5 St RR 89/99).

Nachdem unsere Rechtsauffassung dem Gericht mitgeteilt wurde, erfolgte prompt die Einstellung des Verfahrens. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten hat die Staatskasse zu tragen.

Gerade in Wirtschaftsstrafsachen ist die Verteidigung durch einen im Wirtschaftsleben erfahrenen Rechtsanwalt von großer Bedeutung. Rechtsanwalt Dr. Maierhofer berät Sie gerne!

 

Autor: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer 


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Erst kürzlich konnte wieder eine Mandantin von unserer professionellen Strafverteidigung profitieren. Wegen eines Vorwurfs der Körperverletzung wurde ein Strafbefehl erlassen. Wie auch das Main-Echo vom 26.02.2021 berichtete konnte in der mündlichen Verhandlung mit dem haltlosen Vorwurf aufgeräumt werden und das Verfahren wurde eingestellt.

Sollten Sie zu strafrechtlichen Problemstellungen Fragen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer gerne zur Verfügung.

 

 


Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.08.2013 (BGH 5 StR 253/13) die Voraussetzungen skizziert, die für ein wirksames Zustandekommens einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO erfüllt sein müssen.

Seit langem entsprach es der Praxis im Strafverfahren, dass sich die Gerichte auf einen „Deal“ mit den übrigen notwendigen Prozessbeteiligten eingelassen haben. Voraussetzung war hierbei stets, dass sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewissermaßen auf ein Strafmaß geeinigt haben, wenn der Angeklagte zuvor ein glaubhaftes Geständnis ablegt.

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