Um unsere Mandanten kompetent und zuverlässig beraten zu können legen wir höchsten Wert darauf die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung im Blick zu haben. Die Anzahl der täglich gesprochenen Urteile bzw. Meldungen zu Gesetzgebungsvorhaben ist jedoch äußerst schwer zu überblicken. Ein Mandat kann nach unserer Ansicht nur dann erfolgreich sein, wenn die jeweils aktuelle Gesetzgebung und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt wird.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Juni 2022 entschieden, dass auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche und nicht dem fließenden Verkehr dienen, die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO, d.h. „Rechts vor links“, nicht zwangsläufig Geltung finde (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 22.06.2022, Az.: 17 U 21/22).
Auf den Fahrgassen eines Parkplatzes seien die Fahrzeugfahrer dazu verpflichtet, defensiv zu fahren und sich mit anderen Fahrern zu verständigen.
Der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt lag eine Klage auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zugrunde. Auf dem Parkplatz eines Baumarktes, auf dem der Betreiber des Parkplatzes die Geltung der StVO angeordnet hatte, ereignete sich ein Unfall. Auf eine Fahrgasse des Parkplatzes, die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führte, mündeten mehrere Fahrgassen von rechts ein. Der Beklagte fuhr auf einer dieser von rechts in die Ausfahrtfahrgasse einmündenden Fahrgassen. Diese Fahrgassen waren sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite mit Parkboxen versehen, die im rechten Winkel zur Fahrgasse angeordnet waren. Die zur Ausfahrt führende Fahrgasse hatte auf der linken Seite ebenfalls derartige Parkboxen. Der Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des Beklagten ereignete sich im Einmündungsbereich der Fahrgassen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass sich der Beklagte nicht auf die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 StVO berufen könne, die für ihn haftungsmildernd wirke. Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und würden deshalb keine Vorfahrt gewähren. Insbesondere hält das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass in einem derartig gelagerten Sachverhalt auf den Fahrgassen eines Parkplatzes für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte und jeder Fahrzeugführer verpflichtet sei, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jemals anderen Fahrzeugführer zu suchen. Im Ergebnis könne sich der Beklagte nicht darauf berufen in seinem Vorfahrtsrecht verletzt worden zu sein. Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden zu teilen.
Das Vorfahrtsrecht gilt laut Oberlandesgericht Frankfurt dann, wenn die infrage stehende Fahrspur eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter habe und es sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen würden, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Auf einen solchen Straßencharakter lasse sich anhand von der Breite der Fahrgassen oder anhand von baulichen Merkmalen wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben schließen.
Sofern ein derartiger Straßencharakter nicht bejaht werden kann, gilt die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO, d.h. „Rechts vor links“, nicht zwangsläufig.
Ein ähnlich gelagerter Sachverhalt lag dem Oberlandesgericht München im Jahr 2020 vor, das über die Geltung von „Rechts vor links“ in Parkhäusern zu entscheiden hatte (vgl. OLG München, Urt. v. 27.05.2020, Az.: 10 U 6767/19). Das Oberlandesgericht München hat herausgearbeitet, dass die Anwendung der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO maßgeblich davon abhängig sei, ob die betroffenen Fahrspuren lediglich dem fließenden Verkehr dienen und Straßencharakter besitzen würden oder ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr bzw. dem suchenden Verkehr dienen würden. In letzterem Fall komme die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO nicht zwangsläufig zur Anwendung, da auf diesen Fahrspuren die die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, die Schaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs, nicht im Vordergrund stehe. Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen bilde keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend sei, so das Oberlandesgericht München im Jahr 2020.
Im System des Verkehrs- und Deliktsrechts können die konkreten Umstände des Einzelfalls wie eingehend erläutert entscheidend sein.
Wir vertreten Sie gerne, sofern Sie einen Ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch geltend machen oder eine Haftung von sich weisen wollen. Weiterhin stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bestmöglich im Bereich des Verkehrs- und Deliktsrechts zu beraten.
Bei Fragen zu den Themen Verkehrs- und Deliktsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Fabian Kinast gerne zur Verfügung.
Nach einer Geschwindigkeitsmessung mittels „Laserpistole“ verhängte das Amtsgericht St. Ingbert gegen einen Betroffenen eines Kraftfahrzeugs ein Bußgeld von 1800 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Laut Angaben der Polizei soll er außerorts 73 km/h zu schnell gefahren sein; allerdings zeigten sich bei der Messung bzw. der Dokumentation einige Ungereimtheiten, unter anderem stand in Rede, dass der bei dem Messgerät (Riegl FG21-P) erforderliche Visiertest nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Dem Amtsgericht genügte das aber nicht, um die Messung für unverwertbar anzusehen. In der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene über seinen Verteidiger gegenüber dem Saarländischen Oberlandesgericht (Az.: SsBs 100/2021 (68/21 OWi), dass das Messgerät weder die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes für erforderlich gehaltenen Rohmessdaten noch überhaupt eine Falldokumentation mit Foto anfertige. Mangels ausreichender Verteidigungsmöglichkeiten habe es somit an einem fairen Verfahren für den Betroffenen gefehlt. Die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken nahm diese Argumentation auf und führte dazu folgendes aus: Wenn ein faires und rechtsstaatliches Verfahren schon dann nicht gegeben sei, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert werden, müsse dies erst recht gelten, wenn weder die Rohmessdaten noch ein Messfoto vorhanden sind, die eine technische Überprüfung des Messergebnisses ermöglichen würden. Es sei deshalb zu erwarten, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht einer möglichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht standhalten würde, so dass das Verfahren einzustellen sei. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Meinung an und stellte das Verfahren mit Beschluss vom 02.11.2021 auf Kosten der Staatskasse ein.
Nach dieser Entscheidung ist derzeit davon auszugehen, dass „Laserpistolen“ im Saarland nicht mehr eingesetzt und bereits laufende Verfahren eingestellt werden. Sollten weiterhin Bußgeldbescheide ergehen oder gemessene Fahrer verurteilt werden, würden diese Entscheidungen voraussichtlich vom Oberlandesgericht oder dem Verfassungsgerichtshof wieder aufgehoben werden. Betroffen sind allerdings nur Lasermessgeräte, welche keine Falldokumentation (Messfoto, Messergebnis) und dementsprechend auch keine Rohmessdaten speichern. Laut Internetseite der PTB sind das in Deutschland u. a. die Geräte LTI 20.20, ULTRA LYTE 100, Riegl LR90-235/P, RIEGL FG21-P, LAVEG, Jenoptik LaserPatrol, Jenoptik TRAFFIPatrol, Ternica ProLaser 4-DE. Die saarländische Polizei verfügt derzeit über zwei Geräte vom Typ RIEGL FG21-P sowie drei Jenoptik TraffiPatrol XR.
In anderen Bundesländern wirkt sich der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht unmittelbar aus. Es erscheint aber durchaus möglich, dass sich andere Gerichte dennoch daran orientieren könnten.
Bei weiteren Fragen zum Thema Verkehrsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Fabian Kinast gerne zur Verfügung.
(Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf den Sach- und Streitstand zum 24.01.2022)
Unser Mandant bat um Beratung in einem nicht alltäglichen Verkehrsrechtsfall. Er wurde auf dem gleichen Streckenabschnitt einer Autobahn zweimal innerhalb von nur einer Minute wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen geblitzt.
Konsequenterweise wurden zwei Bußgeldbescheide zugestellt. Im ersten Fall wurde ihm vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten zu haben. Hierfür sollte er 70,00 EUR bezahlen sowie einen Punkt im Fahreignungsregister kassieren. Im zweiten Fall soll er 43 km/h zu schnell unterwegs gewesen sein. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür neben einer Geldbuße und zwei Punkten sogar einen Monat Fahrverbot vor.
Seit Mitte 2012 besteht in Frankreich die Verpflichtung, in Kraftfahrzeugen (ausgenommen sind Kleinkrafträder) einen unbenutzten Alkoholtest mitzuführen. Im Falle eines Verstoßes wurde dem Kraftfahrzeugführer ein Bußgeld auferlegt.
Das Amtsgericht Essen hat einen Kfz Führer wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons gem. § 23 Abs 1 a StVO zu einer Geldbuße in Höhe von 40€ kostenpflichtig verurteilt. Der Betroffene beantragte hierauf die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Fortbildung des Rechts beim übergeordneten Oberlandesgericht Hamm.
Mit Beginn der Osterferien suchen viele Urlauber den Weg ins benachbarte Ausland. Abgesehen von Urlaubsbräune und schönen Erinnerungen läuft man Gefahr hohe Bußgelder aus den im Urlaubsland begangenen Verkehrsverstößen mit nach Hause zu bringen. In vielen Nachbarländern drohen höhere Strafen als im Inland. Zudem gibt es einige abweichende Regelungen. Nachfolgend eine kurze Übersicht.
Wir freuen uns mitteilen zu dürfen, dass unsere Kanzlei ab dem 01.08.2015 durch Herrn Rechtsanwalt Kastner, Fachanwalt für Verkehrsrecht, verstärkt wird. Rechtsanwalt Kastner ist seit dem Jahr 2004 als Rechtsanwalt zugelassen, er verfügt daher über eine breite und beachtliche Berufserfahrung. Er ist vornehmlich tätig im Bereich des Strafrechts, des Verkehrsrechts, sowie des Reiserechts. Herr Rechtsanwalt Kastner ist gleichzeitig Lehrbeauftragter für Wirtschafts- und Wirtschaftsstrafrecht. Er ist weiterhin engagiert in der Fortbildung für Rechtsanwälte in verschiedenen Bereichen des Strafrechts.
Das Landgericht Hildesheim, das Oberlandesgericht Celle und der Bundesgerichtshof hatten über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin hatte mit einem BAK-Wert von 1,75 Promille Alkohol im Blut bei Dunkelheit und Regen eine Straße überquert und wurde dabei vom Beklagtenfahrzeug erfasst und schwer verletzt. Sie machte unter Berücksichtigung eines eigenen Verschuldensanteils von 75 % ein Schmerzensgeld von 20.000 € sowie die Feststellung, dass die Beklagten der Klägerin 25 % der zukünftigen Schäden zu ersetzen haben, geltend.
Der 6. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 02.06.2015, Az: VI ZR 387/14 entschieden, dass eine Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis bei vorliegendem wirtschaftlichen Totalschaden bereits dann ausscheidet, wenn die Reparatur nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden ist.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat es in einem Beschluss vom 4. Mai 2016 – 4 Ss 543/15 für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie einem Rotlichtverstoß.
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