Seit Mitte 2012 besteht in Frankreich die Verpflichtung, in Kraftfahrzeugen (ausgenommen sind Kleinkrafträder) einen unbenutzten Alkoholtest mitzuführen. Im Falle eines Verstoßes wurde dem Kraftfahrzeugführer ein Bußgeld auferlegt.
Mit einem am 01.03.2013 in Kraft getretenen Dekret Nr. 2013-180 wurde diese Regelung dahingehend geändert, dass künftig zwar noch die Verpflichtung besteht, einen unbenutzten Alkoholtest mitzuführen. Ein Vorstoß gegen diese Verpflichtung ist allerdings nicht mehr mit einem Bußgeld bewährt.
Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer gerne auch telefonisch oder im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Verfügung.
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