Um unsere Mandanten kompetent und zuverlässig beraten zu können legen wir höchsten Wert darauf die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung im Blick zu haben. Die Anzahl der täglich gesprochenen Urteile bzw. Meldungen zu Gesetzgebungsvorhaben ist jedoch äußerst schwer zu überblicken. Ein Mandat kann nach unserer Ansicht nur dann erfolgreich sein, wenn die jeweils aktuelle Gesetzgebung und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt wird.
Der Gerichtshof der europäischen Union hat zugunsten der Verbraucher entschieden, dass bei einem Kauf eines Flugtickets über das Internet künftig kostenpflichtige Zusatzleistungen nicht einfach im Preis mit eingerechnet werden dürfen. Insbesondere sei es unzulässig, dass ein Kunde diese Leistung bewusst abwählen muss („opt-out“); vielmehr muss der Kunde diese künftig selbst anklicken können („opt-in“).
Verspätungen im Flugverkehr stellen bereits ein Ärgernis dar. Schlimmer sind jedoch Flugannullierungen, weil viele Airlines nicht dazu bereit sind, die Kosten für eine Übernachtung im Hotel zu übernehmen.
Der EuGH hat am 04.09.2014 (AZ: C-425/13) die Rechte der Fluggäste im Falle einer Verspätung deutlich gestärkt. Nach der EG-VO 261/04 (Fluggast VO) stehen Fluggästen im Falle einer Verspätung von über 3 Stunden jeweils abhängig von der Entfernung Ansprüche gegen die Fluggsellschaft in Höhe von zwischen 250,00 € – 600,00 € zu.
Bei Flugverspätungen oder anderen Änderungen an dem geplanten Flug sind verschiedene Möglichkeiten gegeben, um Ersatz vom Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseveranstalter zu bekommen.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich lediglich um einen separaten Flug handelt oder ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist. Eine Flugverspätung von bis zu vier Stunden rechtfertigt keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter. Dies wird lediglich als Unannehmlichkeit angesehen, die hinzunehmen ist.
Pauschalreisen
Reisende haben das Recht, eine Pauschalreise kostenfrei zu stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen. Die Gefährdung der Gesundheit durch das Corona-Virus dürfte einen solchen Umstand darstellen. Entscheidungen fehlen allerdings noch dazu.
Seit kurzer Zeit besteht eine weltweite Reisewarnung des Außenministeriums.
Dies führt dazu, dass Reisen, deren Antritt kurz bevor steht oder nach derzeitigem Stand bis Mitte April erfolgen soll, kostenfrei storniert werden können. Dies gilt aber nicht für Reisen, die erst in einigen Monaten stattfinden sollten. In solchen Fällen sollte die Entwicklung abgewartet werden.