Pauschalreisen
Reisende haben das Recht, eine Pauschalreise kostenfrei zu stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen. Die Gefährdung der Gesundheit durch das Corona-Virus dürfte einen solchen Umstand darstellen. Entscheidungen fehlen allerdings noch dazu.
Zu beachten ist: Wer aus reinem Unsicherheitsgefühl zuhause bleiben möchte, kann nicht kostenfrei stornieren. Es würden dann die Stornogebühren des Veranstalters anfallen, die in den AGB aufgeführt sind. Ein Indiz sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.
Die Durchführung der Reise kann auch schon dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn z. B. der Höhepunkt einer Reise aufgrund des Corona-Virus oder dadurch bedingter behördlicher Sicherheitsmaßnahmen ausfällt. Es kommt hierbei auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Reise an.
Sofern aufgrund von Einreisebeschränkungen eine Reise nicht stattfinden kann ist einer Stornierung ebenfalls möglich. Dies dürfte aber auch der Reiseveranstalter von sich aus ausführen.
Reiserücktrittsversicherungen greifen bei einfacher Stornierung nicht, wenn der Reisende nicht vor Urlaubsantritt selbst erkrankt.
Wird ein Hotel unter Quarantäne gestellt und die Reisedauer dadurch über den gebuchten Zeitraum hinaus verlängert, ist die Kostenfrage noch nicht abschließend geklärt. Es wird vertreten, dass sich der Reiseveranstalter um die verspätete Rückreise kümmern und die Kosten dafür übernehmen muss. Diese Kosten sind aber auf drei Tage beschränkt. Die weiteren Kosten würden dem Reisenden zur Last fallen.
Wer seine Auslandsreise selbst organisiert hat, dem steht kein Recht auf kostenfreie Stornierung nach den oben dargestellten Grundsätzen zu. Die Verträge unterliegen in der Regel dem Landesrecht, in dem sich das Hotel befindet. Hier greifen nur Kulanzmöglichkeiten, z.B. dass der Aufenthalt später nachgeholt wird. Ggf. bestehen aber auch gesonderte Stornierungsmöglichkeiten, die das Hotel bietet oder der Vermittler.
Bei Flügen können dem Fluggast möglicherweise Entschädigungszahlungen nach der EUV 261/2004 zustehen, wenn nicht er, sondern das Flugunternehmen den gebuchten Flug annulliert. Dabei kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an.
Bei weiteren Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Fabian Kinast gerne zur Verfügung.