Verspätungen im Flugverkehr stellen bereits ein Ärgernis dar. Schlimmer sind jedoch Flugannullierungen, weil viele Airlines nicht dazu bereit sind, die Kosten für eine Übernachtung im Hotel zu übernehmen.
Eine Fluggesellschaft ist ausdrücklich dazu verpflichtet im Falle einer Annullierung die Unterbringung in einem Hotel zu organisieren. Wenn dies unterbleibt und der Fluggast sucht sich selbst ein Zimmer, hat die Airline die Kosten hierfür zu übernehmen entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 56/11)
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger wegen des Vulkanausbruchs im April 2010 7 Tage in Havanna festgesessen. Da sich die Airline nicht um eine Unterkunft bemüht hatte, suchte sich der Kläger auf eigene Faust ein Hotelzimmer. Die Kosten hierfür in Höhe von 1.100€ hat er nach der Rückkehr in Deutschland bei der Fluggesellschaft geltend gemacht. Diese verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, es hätten wesentlich günstigere Hotels zur Verfügung gestanden.
Das Gericht hat eine Pflichtverletzung der Fluggesellschaft als gegeben angesehen, weil sich diese nicht einmal um eine Unterkunft bemüht hatte. Das Argument, es wären billiger Hotelzimmer verfügbar gewesen, ließ das Gericht nicht gelten, da die im Nachhinein angestellte Recherche keinen Beleg für billigere Zimmer darstellen würde.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fabian Kinast gerne zur Verfügung.
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