Der Gerichtshof der europäischen Union hat zugunsten der Verbraucher entschieden, dass bei einem Kauf eines Flugtickets über das Internet künftig kostenpflichtige Zusatzleistungen nicht einfach im Preis mit eingerechnet werden dürfen. Insbesondere sei es unzulässig, dass ein Kunde diese Leistung bewusst abwählen muss („opt-out“); vielmehr muss der Kunde diese künftig selbst anklicken können („opt-in“).
Der Entscheidung des Gerichtshofes der europäischen Union lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sofern ein Kunde bei einem Internetportal einen Flug auswählt, erscheint auf der Website oftmals unter der Begrifflichkeit „Ihre aktuellen Reisekosten“ eine Kostenaufstellung. Diese erteilt automatisch neben den Kosten für den Flug inklusive Steuern und Gebühren darüber hinaus die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung. Erst am Ende der Seite wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er den Abschluss der Reisrücktrittsversicherung ausdrücklich verweigern („opt-out“) kann. Da ein Rücktrittskostenschutz für die Beförderung eines Fluggastes gesetzlich nicht vorgesehen ist, muss der Fluggast die Möglichkeit haben, diese fakultative Leistung selbst auszuwählen („opt-in“). Die bisherige Geschäftspraxis hat die fakultative Reiserücktrittsversicherung automatisch in den Flugpreis mit eingerechnet. Dies ist künftig nicht mehr zulässig.
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fabian Kinast gerne zur Verfügung.
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