Aktuelles: Wettbewerbsrecht

Um unsere Mandanten kompetent und zuverlässig beraten zu können legen wir höchsten Wert darauf die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung im Blick zu haben. Die Anzahl der täglich gesprochenen Urteile bzw. Meldungen zu Gesetzgebungsvorhaben ist jedoch äußerst schwer zu überblicken. Ein Mandat kann nach unserer Ansicht nur dann erfolgreich sein, wenn die jeweils aktuelle Gesetzgebung und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt wird.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11 entschieden, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit bot der Beklagte natürliches Mineralwasser an, welches er als "Biomineralwasser" bezeichnete. Die Klägerin hielt dies für irreführend und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

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Das OLG München hat mit seiner Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12 die Rechtmäßigkeit des sog. Double-Opt-in-Verfahrens in Frage gestellt, obwohl der Bundesgerichtshof dieses Verfahren erst kürzlich als wirksames Mittel zur Nachweisbarkeit von Einwilligungen in Mail-Reklame erklärt hat.

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Das Landgericht Freiburg hatte nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden.

Der Verkäufer eines Autohauses postete auf seinem privaten (!!!) Facebook-Account einen Eintrag, in dem er auf ein konkretes Verkaufsangebot seines Arbeitgebers verwies. Hierbei gab er zahlreiche Informationen über das zum Verkauf stehende Fahrzeug, wie bspw. Laufleistung, Baujahr, Verkaufspreis an und veröffentlichte ein Lichtbild des Fahrzeugs. Der Inhaber des Autohauses wusste hiervon wohl nichts.

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Das Landgericht Aschaffenburg hatte nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden.

Der Inhaber einer Fahrschule postete auf seinem nach unserer Ansicht privaten (!!!) facebook-Account einen Eintrag, in dem er die Aussage traf, dass Besucher einer Veranstaltung zum Führerschein Klasse B die Fahrerlaubnis klasse L (land- und forstwirtschaftliches Gerät) kostenlos dazu bekommen. Diese Aussage mag im Kontext eines geschäftlichen Auftritts an sich als Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu werten sein und demnach eine unlautere Handlung im Sinne des UWG darstellen.

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Immer häufiger sehen sich Unternehmen mit negativen Bewertungen im Rahmen von Internet-Bewertungsportalen konfrontiert. Erfahrungsgemäß handelt es sich hier oft um Aussagen von Kunden, welche die Anonymität des Internets nutzen, um ihre negativen Erfahrungen zu veröffentlichen. Derartige Bewertungen können Unternehmen großen Schaden zurichten, da sie gerade im Rahmen von Google-Suchen schnell gefunden werden und so potentielle Kunden und Geschäftspartner abschrecken können.

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Immer mehr Unternehmen gehen dazu über soziale Netzwerke als Werbeplattform zu nutzen und bedienen sich hierzu insbesondere sog. Influencer. Influencer sind Personen in sozialen Netzwerken, die dank einer Vielzahl sogenannter „Follower" eine große Reichweite im Netzwerk haben und für Werbetreibende wegen ihres zielgruppengenauen Einflusses von großem Interesse sind. 

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