Das Landgericht Aschaffenburg hatte nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden.
Der Inhaber einer Fahrschule postete auf seinem nach unserer Ansicht privaten (!!!) facebook-Account einen Eintrag, in dem er die Aussage traf, dass Besucher einer Veranstaltung zum Führerschein Klasse B die Fahrerlaubnis klasse L (land- und forstwirtschaftliches Gerät) kostenlos dazu bekommen. Diese Aussage mag im Kontext eines geschäftlichen Auftritts an sich als Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu werten sein und demnach eine unlautere Handlung im Sinne des UWG darstellen.
Vorliegend verhielt es sich aber so, dass der Inhaber der Fahrschule am Ende dieser Aussage einen zwinkernden Smiley hinzufügte ;-), welcher im Rahmen von facebook bekanntlich als Emoticon dargestellt wird.
Die hierin unzweifelhaft enthaltene Ironie der Aussage vermochte das von einem Wettbewerbsverband angerufene Landgericht Aschaffenburg nicht zu erkennen.
Vielmehr teilte die vorsitzende Richterin mit, dass sie einem solchen Smiley per se keinerlei Bedeutung oder Symbolik zumesse, und wenn doch, gäbe es hierfür eben keine feststehende Bedeutung. Insbesondere stehe er nicht, wie von uns unter umfangreichen Beweisantritt vorgetragen, für Ironie oder Sarkasmus. Demnach müsse nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg die getroffene Aussage gegenüber dem angesprochenen Verkehrskreis als Irreführung bzw. Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu werten sein.
Auch die Tatsache, dass es sich um eine Aussage im Rahmen eines eigentlich privaten Benutzerprofils eines sozialen Netzwerkes handelte, soll nach Ansicht des Gerichts nichts ändern, wonach man sich quasi dem bereits von uns hier vorgestellten Urteil des LG Freiburg (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13) anschloss. Aussagen auf eigentlich privaten Nutzeraccounts in sozialen Netzwerken, welche vermeintlich wettbewerbsrechtlich relevanten Inhalt enthalten, können demnach abgemahnt werden. In der Regel wird der Arbeitgeber hierfür haften, unabhängig davon ob er Kenntnis hat oder nicht.
Rein aus Kostengründen wurde der Klageantrag anerkannt.
Auch wenn wir uns mittlerweile im Jahr 2014 befinden und man davon ausgehen sollte, dass im Zeitalter von facebook und whattsapp die Bedeutung von Smileys und Emoticons bekannt sein sollte, ist bei deren Benutzung im Rahmen von Werbeaussagen somit absolute Vorsicht geboten.
Bei Rückfragen hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Markus Knieschon