OLG München bezweifelt Rechtmäßigkeit von Double-Opt-in-Verfahren

Das OLG München hat mit seiner Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12 die Rechtmäßigkeit des sog. Double-Opt-in-Verfahrens in Frage gestellt, obwohl der Bundesgerichtshof dieses Verfahren erst kürzlich als wirksames Mittel zur Nachweisbarkeit von Einwilligungen in Mail-Reklame erklärt hat.

Die Klägerin erhielt wohl an einem Sonntag von der Beklagten eine E-Mail, welche den typischen Inhalt einer Anmeldung zu einem Newsletter-Abo aufwies. Die Klägerin wurde in der E-Mail aufgefordert, den eingefügten Link zu aktivieren, um den Newsletter in Zukunft zu erhalten. Für den Fall, dass sie diesen doch nicht erhalten wolle, sollte die Mail einfach gelöscht werden. Auf diese, im Double-Opt-in als Check-Mail bezeichnete Mail hin hat ein Mitarbeiter der Klägerin auf den Aktivierungs-Link geklickt, sodass am nächsten Tag die Adresse in den Newsletter-Verteiler der Beklagten aufgenommen war und eine weitere Mail, die Bestätigungs-E-Mail, an die Klägerin versendet wurde.

Beide E-Mails wurden von der Klägerin als unzulässige Werbung angegriffen und im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht, da sie nie eine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails gegenüber der Beklagten erklärt habe.

Vor dem Landgericht München gewann die Beklagte das Verfahren vollumfänglich, da man dort wohl der ständigen Rechtsprechung des BGH folgte. Die Berufungsinstanz, das OLG München, sah dies anders und gab der Klage teilweise statt.

Das OLG München stufte die erste E-Mail der Beklagten als Spam ein, da eben keine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Werbung vorgelegen habe. Daran ändert nach richterlicher Auffassung auch nichts, dass die erste Mail im Double-Opt-In-Verfahren verschickt wurde.

Es sei vielmehr Unbeachtlich, dass diese E-Mail selbst gar keine Werbung enthielt. Zur Begründung wurde auf eine Entscheidung des BGH verwiesen, wonach auch eine E-Mail-Anfrage betreffend die Platzierung von Bannerwerbung auf der Webseite eines Fußballvereins als unzulässige Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bewertet wurde (vgl. BGH, GRUR 2008, 925 - FC Troschenreuth), obwohl auch in diesem Fall die als unzulässig bewertete E-Mail selbst keine Werbebotschaft enthielt.

Die Klägerin erhielt somit die Double-Opt-In Mail und klickte auf den darin enthaltenen Aktivierungs-Link, um nachfolgend zu klagen, weil sie diese Bestätigungs-Mail für eine unzumutbare Belästigung hielt.

Gegen die zweite Bestätigungs-E-Mail hatte das OLG München hingegen nichts einzuwenden, da diese sei durch das Anklicken des in der ersten E-Mail enthaltenen Aktivierungslinks gewollt gewesen.

Da es im vorliegenden Fall zwischen den Parteien an einer Mitbewerberstellung mangelte, wurde der Anspruch auf einen rechtswidrigen Eingriff in Gewerbebetrieb der Klägerin gestützt.  

Somit stellt das OLG München in seiner Entscheidung alle werbetreibenden Unternehmen erneut vor die Frage, wie nunmehr rechtskonform der Nachweis einer Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung geführt werden soll?

Erfreulicherweise wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um die nunmehr entfachte Rechtsunsicherheit wieder zu beseitigen.

Wir raten unseren Mandanten weiterhin an gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Double-Opt-In-Verfahren anzuwenden. Zudem sollte die Bestätigungs-E-Mail möglichst neutral, ohne Werbeaussagen gefasst sein.  

Sollte Sie hierzu oder zu anderen wettbewerbsrechtlichen Problemen Fragen haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos oder Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.

 

Autor: Rechtsanwalt Markus Knieschon

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