Das Landgericht Freiburg hatte nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden.
Der Verkäufer eines Autohauses postete auf seinem privaten (!!!) Facebook-Account einen Eintrag, in dem er auf ein konkretes Verkaufsangebot seines Arbeitgebers verwies. Hierbei gab er zahlreiche Informationen über das zum Verkauf stehende Fahrzeug, wie bspw. Laufleistung, Baujahr, Verkaufspreis an und veröffentlichte ein Lichtbild des Fahrzeugs. Der Inhaber des Autohauses wusste hiervon wohl nichts.
Der Angestellte vergaß es im Rahmen seines Facebook-Beitrages leider Pflichtangaben über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen des Fahrzeugs zu machen, was dem Grunde nach eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.
Für eben diese fehlenden Pflichtangaben wurde nunmehr das Autohaus kostenpflichtig von einem Wettbewerbsverband abgemahnt und letztlich vor dem Landgericht Freiburg verklagt.
Hierbei kam das LG Freiburg im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zum Ergebnis, dass sich der Inhaber des Autohauses die Aussage seines Angestellten, im Rahmen von dessen privaten Facebook-Profils, zurechnen lassen muss und demnach ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Die Tatsache, dass es sich um eine Aussage im Rahmen eines privaten Benutzerprofils eines sozialen Netzwerkes handelt, soll nach Ansicht des LG Freiburg hieran nichts ändern.
Der beschränkte Leserkreis, den der Facebookeintrag des Mitarbeiters der Beklagten haben sollte und auch, wovon für die Entscheidung auszugehen ist, hatte, hat nicht zur Konsequenz, dass es um eine private Tätigkeit des Mitarbeiters geht, für die die Beklagte von vornherein nicht einzustehen hätte…. Die Beklagte muss für diese geschäftliche Handlung ihres Mitarbeiters einstehen. Der beworbene Neuwagenverkauf ist ausschließlich auf das Unternehmen der Beklagten bezogen. Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13).
Die (nach unserer Ansicht bedenkliche) Kenaussage dieses Urteils ist somit, dass Arbeitgeber für Aussagen ihrer Angestellten, welche dies im Rahmen von sozialen Netzwerken wie Facebook als Privatperson treffen, unter Umständen nach wettbewerbsrechtlichen Aspekten einzustehen haben, obwohl der Arbeitgeber hiervon gar keine Kenntnis hat oder auch nur bedingt Einfluss nehmen kann.
Der Arbeitgeber kann sich vor derart unliebsamen Überraschungen nur durch Aufstellung von Social Media Guidelines in seinem Unternehmen schützen. Diese Richtlinien beinhalten in der Regel Vorgaben für die Mitarbeiter, die die bestehenden arbeitsrechtlichen Pflichten konkretisieren und die Medienkompetenz stärken sollen. Der Fall zeigt einmal mehr, dass im Zeitalter von Facebook und Twitter kein Unternehmen auf Social Media Guidelines verzichten sollte.
Bei Rückfragen hierzu stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.
Autor: Markus Knieschon
Mehr zum Thema Wettbewerbsrecht