BGH zur Bezeichnung „Biomineralwasser“

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11 entschieden, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit bot der Beklagte natürliches Mineralwasser an, welches er als "Biomineralwasser" bezeichnete. Die Klägerin hielt dies für irreführend und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Als Begründung führte die Klägerin aus, der Verkehr verbinde mit "Biomineralwasser" Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. 

Dies sieht der Bundesgerichtshof anders. Der Verkehr erwarte von einem als "Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschreiten, unterscheiden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liegt. Ob das vom Beklagten vertriebene Mineralwasser diese hohen Reinheitserwartungen erfüllt, stand zwischen den Parteien nicht im Streit.

Weiter geht des BGH davon aus, dass der Verkehr auch nicht erwarte, dass die Verwendung von "Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von "Bio" getroffen hat, führt nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf. Das in der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung "natürliches Mineralwasser" anzugeben, steht der zusätzlichen Bezeichnung als "Biomineralwasser" ebenso nicht entgegen.

Sollte Sie hierzu oder zu anderen wettbewerbsrechtlichen Problemen Fragen haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos oder Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 149/12 vom 13.09.2012

Autor: Rechtsanwalt Markus Knieschon

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