Der EuGH hat am 04.09.2014 (AZ: C-425/13) die Rechte der Fluggäste im Falle einer Verspätung deutlich gestärkt. Nach der EG-VO 261/04 (Fluggast VO) stehen Fluggästen im Falle einer Verspätung von über 3 Stunden jeweils abhängig von der Entfernung Ansprüche gegen die Fluggsellschaft in Höhe von zwischen 250,00 € – 600,00 € zu.
Im Streitfall setzte das Flugzeug mit einer Verspätung von 2 Std und 58 Min auf der Landebahn auf. Die erste Türe des Flugzeugs öffnete sich allerdings erst 5 Minuten später, als das Flugzeug am Gate angekommen war.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ihm für die Verspätung eine Ausgleichzahlung zusteht, da entscheidender Zeitpunkt das Öffnen der Türen sei. Die Fluggesellschaft hingegen vertrat die Auffassung, dass das Flugzeug bereits mit dem Aufsetzen auf der Landebahn angekommen sei.
Der EuGH gab dem Fluggast Recht und sprach die Ausgleichszahlung zu, da eine Ankunft im Sinne der Verordnung erst dann gegeben sei, wenn die Passagiere mit der Außenwelt kommunizieren können, was wiederum erst der Fall sei, wenn zumindest eine Türe geöffnet ist.
Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fabian Kinast gerne zur Verfügung.