Flugverspätung, Flugausfall, Flugverlegung

Bei Flugverspätungen oder anderen Änderungen an dem geplanten Flug sind verschiedene Möglichkeiten gegeben, um Ersatz vom Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseveranstalter zu bekommen.

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich lediglich um einen separaten Flug handelt oder ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist. Eine Flugverspätung von bis zu vier Stunden rechtfertigt keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter. Dies wird lediglich als Unannehmlichkeit angesehen, die hinzunehmen ist.

Allerdings können bei einer Verspätung von über 2 Stunden und einer Flugdistanz von unter 1.500 km bereits Ansprüche auf Unterstützungsleistungen oder unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Erstattung der Flugkosten oder anderweitige Beförderung entstehen.

Zudem haben der EuGH und der BGH entschieden, dass bei einer Verspätung von drei Stunden und mehr ein pauschaler Schadensersatz nach der EU-Verordnung 261/2004 von den Luftfahrtunternehmen zu zahlen ist.

Wird ein Flug annulliert oder ist dieser mehr als drei Stunden verspätet, stehen dem Reisenden neben Unterstützungsleistungen wie Hotel und Verpflegung auch Schadensersatzleistungen in Geld gem. VO (EG) 261/2004 zu. Dies gilt auch, wenn ein Flug durch das Luftfahrtunternehmen verlegt wird, wie es häufig der Fall ist. Dieser Schadensersatz staffelt sich je nach Entfernung und beträgt entweder € 250,--, € 400,-- oder € 600,--.

 Es hat sich aber gezeigt, dass eine Durchsetzung dieses letzten Anspruches oft nur mit gerichtlicher Hilfe erfolgen kann, weil sich die Fluggesellschaften bei den Ausgleichszahlungen sehr zurückhaltend zeigen. Insbesondere wird die Frage zu klären sein, ob die Verspätung auf einem für das Luftfahrtunternehmen unabwendbaren Ereignis, wie z.B. extremen Wetterbedingen beruht.

Gepäck

Bei Gepäck ist zunächst zwischen aufgegebenen Gepäck und Handgepäck zu unterscheiden.

Für die Beschädigung oder den Verlust von aufgegebenem Gepäck gilt eine verschuldensunabhängige Haftung des Luftfahrtunternehmens, d.h. bei Verlust ist durch das Luftfahrtunternehmen auch Ersatz zu leisten.

Bei Handgepäck gilt, es muss dem Luftfrachtführer eine schuldhafte Schadensverursachung nachgewiesen werden, weil das Handgepäck in der Obhut des Reisenden verbleibt.

Gem. Art. 17 MÜ liegt der Haftungshöchstbetrag bei 1.000 SZR (Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds). Bei dem SZR handelt es sich um eine künstliche Währungseinheit. Mit Stand 15.09.2017 lag der Wechselkurs bei 1 SDR = 1,19017 EUR. Dieser wechselt allerdings stetig wie bei jeder Währung.

Luftrecht

Luftrecht meint eigentlich das Recht der Luftfahrt. Dieses teilt sich wiederum ein in internationales, supranationales (europäisches) und nationales Recht.

Für Fluggäste sind vor allem das Montrealer Übereinkommen, das Warschauer Abkommen und die Verordnung (EG) 2027/97 und 261/2004 interessant, weil sich dort Vorschriften finden, die Rechte von Passagieren festschreiben, wenn sich Flüge verspäten oder ausfallen oder wenn Gepäck abhandenkommt. Auch finden sich Vorschriften zu Rechten des Passagiers, wenn dieser während eines Fluges verletzt wird oder anderweitig zu Schaden kommt.

Insbesondere kommen diese Abkommen auch zur Anwendung, wenn es die EUV 261/2004 nicht zur Anwendung kommt, weil es sich um ein nicht europäisches Luftfahrtunternehmen handelt und der Flug von außerhalb der EU gestartet ist.

Im Ergebnis bestehen damit bei Verspätung oder Ausfall gegen alle Luftfahrtunternehmen Ansprüche, bei deren Durchsetzung wir unseren Mandanten gerne zur Verfügung stehen.

Bei Rückfragen hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Fabian Kinast gerne zur Verfügung.

Reiserecht

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