Das Amtsgericht Essen hat einen Kfz Führer wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons gem. § 23 Abs 1 a StVO zu einer Geldbuße in Höhe von 40€ kostenpflichtig verurteilt. Der Betroffene beantragte hierauf die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Fortbildung des Rechts beim übergeordneten Oberlandesgericht Hamm.
Das OLG Hamm lehnte den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 18.02.2013 (AZ III-5 RBs 11/13) ab. Zur Begründung führt das OLG Hamm aus, dass es dahingestellt bleiben kann, ob der Betroffene mit dem Mobiltelefon telefoniert oder dieses, wie der Betroffene selbst eingeräumt hatte, als Navigationsgerät nutzt, sofern hierbei die Handhabung des Geräts einen Bezug zur bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Das OLG Hamm hat dies unter Bezugnahme und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung im vorliegenden Fall bejaht.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass auch das Eintippen eines Ziels in ein als Navigationshilfe genutztes Mobiltelefon mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
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