Nach einer Geschwindigkeitsmessung mittels „Laserpistole“ verhängte das Amtsgericht St. Ingbert gegen einen Betroffenen eines Kraftfahrzeugs ein Bußgeld von 1800 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Laut Angaben der Polizei soll er außerorts 73 km/h zu schnell gefahren sein; allerdings zeigten sich bei der Messung bzw. der Dokumentation einige Ungereimtheiten, unter anderem stand in Rede, dass der bei dem Messgerät (Riegl FG21-P) erforderliche Visiertest nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Dem Amtsgericht genügte das aber nicht, um die Messung für unverwertbar anzusehen. In der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene über seinen Verteidiger gegenüber dem Saarländischen Oberlandesgericht (Az.: SsBs 100/2021 (68/21 OWi), dass das Messgerät weder die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes für erforderlich gehaltenen Rohmessdaten noch überhaupt eine Falldokumentation mit Foto anfertige. Mangels ausreichender Verteidigungsmöglichkeiten habe es somit an einem fairen Verfahren für den Betroffenen gefehlt. Die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken nahm diese Argumentation auf und führte dazu folgendes aus: Wenn ein faires und rechtsstaatliches Verfahren schon dann nicht gegeben sei, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert werden, müsse dies erst recht gelten, wenn weder die Rohmessdaten noch ein Messfoto vorhanden sind, die eine technische Überprüfung des Messergebnisses ermöglichen würden. Es sei deshalb zu erwarten, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht einer möglichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht standhalten würde, so dass das Verfahren einzustellen sei. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Meinung an und stellte das Verfahren mit Beschluss vom 02.11.2021 auf Kosten der Staatskasse ein.
Nach dieser Entscheidung ist derzeit davon auszugehen, dass „Laserpistolen“ im Saarland nicht mehr eingesetzt und bereits laufende Verfahren eingestellt werden. Sollten weiterhin Bußgeldbescheide ergehen oder gemessene Fahrer verurteilt werden, würden diese Entscheidungen voraussichtlich vom Oberlandesgericht oder dem Verfassungsgerichtshof wieder aufgehoben werden. Betroffen sind allerdings nur Lasermessgeräte, welche keine Falldokumentation (Messfoto, Messergebnis) und dementsprechend auch keine Rohmessdaten speichern. Laut Internetseite der PTB sind das in Deutschland u. a. die Geräte LTI 20.20, ULTRA LYTE 100, Riegl LR90-235/P, RIEGL FG21-P, LAVEG, Jenoptik LaserPatrol, Jenoptik TRAFFIPatrol, Ternica ProLaser 4-DE. Die saarländische Polizei verfügt derzeit über zwei Geräte vom Typ RIEGL FG21-P sowie drei Jenoptik TraffiPatrol XR.
In anderen Bundesländern wirkt sich der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht unmittelbar aus. Es erscheint aber durchaus möglich, dass sich andere Gerichte dennoch daran orientieren könnten.
Bei weiteren Fragen zum Thema Verkehrsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Fabian Kinast gerne zur Verfügung.
(Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf den Sach- und Streitstand zum 24.01.2022)