Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.08.2013 (BGH 5 StR 253/13) die Voraussetzungen skizziert, die für ein wirksames Zustandekommens einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO erfüllt sein müssen.
Seit langem entsprach es der Praxis im Strafverfahren, dass sich die Gerichte auf einen „Deal“ mit den übrigen notwendigen Prozessbeteiligten eingelassen haben. Voraussetzung war hierbei stets, dass sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewissermaßen auf ein Strafmaß geeinigt haben, wenn der Angeklagte zuvor ein glaubhaftes Geständnis ablegt.
Im Jahre 2009 hat der Gesetzgeber diese Praxis normiert und in Form des § 257c StPO in die Strafprozessordnung als sogenannte Verständigung aufgenommen.
Weil ein Angeklagter allerdings auch im Falle einer Verständigung über sein Schweigerecht belehrt werden muss, hat der Gesetzgeber in Abs. 5 eine explizite Belehrungspflicht aufgenommen. Das Gericht muss den Angeklagten danach auch im Falle einer von der Verteidigung beabsichtigten Verständigung, wofür ausdrücklich Voraussetzung das Ablegen eines Geständnisses ist, erneut ausdrücklich über seine Rechte belehren.
Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, ohne zuvor entsprechend nach § 257c StPO über die möglichen Folgen seines Geständnisses belehrt worden zu sein und fließt dieses Geständnis in die Urteilsgründe ein, stellt dies nach der aktuellen Rechtsprechung des 5. Strafsenates eine Rechtsverletzung dar, auf welche das Urteil auch beruht. Ein solches Urteil wäre dann mit seinen Feststellungen aufzuheben.
Im Ergebnis stellt der Bundesgerichtshof hiermit strenge rechtstaatliche Regeln auf, unter welchen eine solche Verständigung zustande kommen kann. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Verständigung eine Vereinfachung und hiermit einhergehender Verkürzung von aufwendigen Strafprozessen beabsichtigte. Allerdings hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass auch im Falle einer Verlockerung eines Strafverfahrens die Grundrechte des Angeklagten stets zu wahren sind.
Somit zeigt der Bundesgerichtshof, dass auch im Falle einer „lockeren“ Verständigung stets die Hinzuziehung eines qualifizierten Verteidigers erforderlich ist, um die Rechte des Angeklagten umfassend wahrzunehmen.
Sollten Sie zu diesem oder anderen strafrechtlichen Problemstellungen Fragen haben,stehen wir gerne zur Verfügung.