Keine Strafbarkeit durch abgegebene Vermögensauskunft bei fehlender Angabe von debitorisch geführten Konten
Unserem Mandanten wurde in einem Strafbefehl vorgeworfen, dass er gegenüber dem Gerichtsvollzieher in einer Vermögensauskunft (früher: Offenbarungseid) an Eides statt unrichtig über sein Bankvermögen informiert hätte. Er hat - unstreitig - drei Bankkonten nicht angegeben, die er tatsächlich aber auf seinen Namen führte.
Nach intensivem Studium der Verfahrensakten stellte sich jedoch heraus, dass die drei gegenständlichen Konten im Zeitpunkt der Vermögensauskunft im Minus waren. Zudem konnte festgestellt werden, dass die Banken unserem Mandanten jeweils keine Kreditlinie eingeräumt hatten.
Die falsche Versicherung an Eides statt gem. §§ 156, 161 StGB setzt bei der Abgabe einer Vermögensauskunft eine unvollständige Erklärung voraus. Nach objektivem Maßstab offensichtlich unpfändbare (Bay MDR 91, 1079; Bay StV 92, 324) und völlig wertlose Gegenstände brauchen nicht angegeben zu werden (BGHSt 13, 345, 348; Bay wistra 93, 73 und 99, 398). Der Umfang der Erklärung richtet sich nach § 802c ZPO. Nach § 802c ZPO müssen allerdings debitorisch geführte Bankkonten nicht angegeben werden, weil sie keinen Vermögenswert haben (str.). Dies gilt erst recht, wenn dem Kontoinhaber kein Kontokorrentkredit eingeräumt wurde. Die unterlassene Angabe von debitorisch geführten Konten führt demnach auch nicht zur Strafbarkeit. Dies ist auch einhellige Meinung in der Rechtsprechung (OLG Bamberg, Beschl. v. 20.09.2008, Az. 3 Ss 106/08; BayObLG, Beschl. v. 10.05.1999, Az. 5 St RR 89/99).
Nachdem unsere Rechtsauffassung dem Gericht mitgeteilt wurde, erfolgte prompt die Einstellung des Verfahrens. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten hat die Staatskasse zu tragen.
Gerade in Wirtschaftsstrafsachen ist die Verteidigung durch einen im Wirtschaftsleben erfahrenen Rechtsanwalt von großer Bedeutung. Rechtsanwalt Dr. Maierhofer berät Sie gerne!