Der Gesetzgeber hatte zum 21.03.2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Nach dem Gesetz endet damit für die meisten Immobilienkreditverträge das „ewige Widerrufsrecht“ drei Monate nach dem 21.03.2016, somit am 21.06.2016.
Für Altverträge die im Zeitraum vom 02.11.2002 bis zum 10.06.2010 geschlossen wurden, endet demnach das „ewige Widerrufsrecht“ mit Ablauf des 21.06.2016 um 24:00 Uhr. Ab dem 22.06.2016, 00:00 Uhr, kann der umgänglich genannte „Widerrufsjoker“ nicht mehr benutzt werden.
Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist bei Immobilienkreditverträgen zwar nur 14 Tage. Die Widerrufsfrist wird jedoch nur dann in Gang gesetzt, wenn der Darlehensgeber dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat, wobei der Bundesgerichtshof an die gegenüber dem Kunden durchzuführende Belehrung hohe Anforderungen gestellt hat bzw. noch heute stellt. So führen oftmals bereits kleinste Formfehler oder sprachliche Ungenauigkeiten zur Widerrufbarkeit des Darlehens.
So hat bspw. das Oberlandesgericht Nürnberg erklärt, dass allein die Verwendung von Fußnoten eine wesentliche Abweichung vom gesetzlichen Muster darstelle und die Erklärung somit fehlerhaft sein kann (Urteil des OLG Nürnberg vom 11.11.2015, Az.: 14 U 2439/14). Ausnahmsweise wirkt zugunsten der Banken die „Gesetzlichkeitsfiktion“. Dies gilt jedoch nur, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung der jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung exakt entsprach. Dies ist nach unserer Erfahrung nur in den seltensten Fällen so praktiziert worden.
Falls Sie im vorgenannten Zeitraum einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, prüfen wir Ihnen diesen gerne kurzfristig hinsichtlich der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Sodann kann das weitere Vorgehen abgestimmt werden, da durch einen Widerruf eine Vielzahl rechtlicher Konsequenzen ausgelöst werden.
Der Widerruf muss aber zwingend bis zum 21.06.2016 bei der Bank eingehen. Nach Ablauf dieser Frist endet nunmehr das „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobilienkrediten für Altverträge.
Bei Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwältin Verena Hein oder Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.