Eine Rechtsschutzversicherung darf den Versicherungsnehmer nicht dafür „belohnen“, wenn dieser einen von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt beauftragt.
Dies stellte mit Urteil vom 20.06.2012 (Aktenzeichen: 3 U 236/11) bisweilen das OLG Bamberg als Berufungsgericht klar wobei diese Entscheidung bislang nicht rechtskräftig ist.
Im konkreten Fall wurde dem Versicherungsnehmer von seiner Rechtsschutzversicherung entsprechend einer Klausel in deren Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen eine „Belohnung“ für den Fall in Aussicht gestellt, dass er den von der Versicherung empfohlenen Anwalt beauftragt. Dies dergestalt, dass bei zukünftigen Schadensfällen eine Rückstufung in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse nicht erfolgt.
Die zunächst vor dem Landgericht Bamberg klagende Partei in diesem Verfahren ist die Rechtsanwaltskammer Bamberg.
Die vom OLG Bamberg zugelassene Revision zum BGH werde die Rechtsschutzversicherung – wie es in einer Pressmitteilung des Unternehmens hieß – wohl einlegen.
Die Entscheidung des BGH wird mit Spannung erwartet.
Bei Rückfragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung.
Autor: Sandra Kaup