Auch das Jahr 2017 bringt wieder gesetzliche Änderungen und neue Informationspflichten für Online-Händler.
Ab dem 01.02.2017 müssen Online-Händler im Rahmen ihres Internetauftritts eine Information bereithalten, ob sie bereit sind, an einer außergerichtlichen Streitschlichtung teilzunehmen. Dies stellt die Umsetzung der Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nach §§ 36 und 37 VSBG dar.
Hiernach müssen Online-Händler Verbraucher in ihren AGB und anderweitig auf der Webseite leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren,
- inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sie sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder gesetzlich dazu verpflichtet sind.
Eine gesetzliche Verpflichtung, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, existiert bisher für Einzelhändler nicht. Händler können also selbst entscheiden, ob sie an einem solchen Verfahren teilnehmen möchten oder nicht. Auch wenn ein Händler nicht dazu bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss er auf seiner Webseite darauf hinweisen.
Grundsätzlich sind alle Händler, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten, dazu verpflichtet, diese Informationspflichten zu erfüllen. Es bietet sich daher an, diese Informationen sowohl im Impressum des Online-Shops, als auch in den AGB bereitzuhalten.
AUSNAHME: Für Unternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte angestellt hatten, gilt die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht. Die Anzahl der Beschäftigten wird hier nicht nach Teil- oder Vollzeitkraft unterschieden.
Die vorgenannte Ausnahme gilt wiederum nicht für die Informationspflicht nach § 37 VSBG. Hiernach muss der Online-Händler einen Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (mit Name, Anschrift und Website), sowie darüber informieren, ob er bereit ist, an einer Schlichtung teilzunehmen. Diese Informationen müssen in Textform erfolgen, also z.B. per E-Mail. Ist der Händler nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss er auch dies dem Verbraucher in Textform mitteilen.
Nachdem es sich hier um die Umsetzung einer verbraucherschützenden Norm handelt, ist im Falle von Zuwiderhandlungen mit den üblichen Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden und Mitbewerbern zu rechnen.
Bei Rückfragen hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.