Im Schnellverfahren hat der Gesetzgeber mit dem Covid-19-Justizpaket in der letzten März-Woche weitreichende Änderungen im BGB beschlossen. Das Gesetz ist am 1. April 2020 in Kraft getreten. Hierbei ist der Kernpunkt des neuen Leistungsverweigerungsrechts in Art. 240 § 1 EGBGB geregelt.
Die zeitliche Grenze des Leistungsverweigerungsrechts ist vorerst bis zum 30.06.2020 definiert. Die Bundesregierung wird aber durch das Änderungsgesetz ermächtigt, die Maßnahmen bis längstens 31.07.2021 bzw. 31.03.2021 (bei Verbraucherdarlehen) zu verlängern.
Die genauen gesetzlichen Regelungen finden Sie bspw. unter
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_240__1.html
Bei Rückfragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung.