Gefahrerhöhung durch High Heels und die Anforderungen an den Laufstil - Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.04.2016 (11 U 127/15)
Eine Besucherin, die mit den Absätzen ihrer High Heels in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich eines städtischen Theaters hängen bleibt und dann zu Fall kommt, kann die Stadt nicht auf Schadensersatz für erlittene Verletzungen in Anspruch nehmen, wenn die Matte im Eingangsbereich klar erkennbar und bei vorsichtigem Gehen - auch mit Stöckelschuhen - gefahrlos zu überqueren war.
Beim zu beurteilenden Sachverhalt trug die Besucherin Schuhe mit kleinflächigen, mindestens 4,5 cm hohen Absätzen zum Theaterbesuch. Als sie zum Ende der Vorstellungspause, die sie außerhalb des Theaters verbracht hatte, ins Theater zurückkehrte, blieb sie mit den Absätzen ihrer Schuhe in den Löchern der im Eingangsbereich ausgelegten Schmutzfangmatte, einer Gummilochmatte, hängen, stürzte und verletzte sich.
Die Besucherin hat gemeint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Gummilochmatte eine Stolpergefahr jedenfalls für die Besucher begründe, die Schuhe mit hohen Absätzen trügen. Die von ihr erhobene Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben.
Die im Eingangsbereich des Theaters ausgelegte Schmutzfangmatte stelle nach Ansicht des Gerichts keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die von der Matte ausgehenden Gefahren seien für Theaterbesucher klar erkennbar und auch beherrschbar gewesen. Für die Besucherin sei somit ohne weiteres zu erkennen gewesen, welchen Untergrund sie im Eingangsbereich des Theaters habe überqueren müssen und welche Gefahren dieser für die von ihr getragenen Stöckelschuhe barg. Die Gefahrenquelle sei auch beherrschbar gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Absätzen von High Heels ausgehe, namentlich die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes, die Schuhträgerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichte. Dies insbesondere in Bereichen, in denen entsprechende Gefahrenquellen erkennbar sein. Der Beschaffenheit der Schmutzfangmatte habe die Besucherin durch eine vorsichtige Gehweise mit ihren High Heels Rechnung tragen können und müssen.
Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Ullrich Koos gerne zur Verfügung.